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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §88 Abs1;Rechtssatz
Für den Fall, dass eine Telekommunikationsanlage entgegen den Bestimmungen des TKG 2003 errichtet oder betrieben und dadurch der ungestörte Kommunikationsverkehr beeinträchtigt wird, kommt - sofern nicht dennoch, bezogen auf bestimmte gestörte Anlagen, eine konkrete Anordnung gemäß § 88 Abs 1 TKG 2003 getroffen wird - die Außerbetriebsetzung der rechtswidrig betriebenen Anlage nach der Bestimmung des § 88 Abs 2 TKG 2003 in Betracht. Auch wenn diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach lediglich die - ohne vorherige Androhung erfolgende - Außerbetriebsetzung der gesetzwidrig betriebenen Anlage regelt, so schließt dies im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Aufsichtsmaßnahmen auch den bescheidmäßigen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw die Androhung der Außerbetriebsetzung für den Fall, dass der gesetzmäßige Zustand nicht binnen einer angemessenen Frist hergestellt wird, nicht aus.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030245.X08Im RIS seit
17.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008