RS Vwgh 2006/6/8 2005/03/0245

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Veröffentlicht am 08.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §88 Abs1;
TKG 2003 §88 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Für den Fall, dass eine Telekommunikationsanlage entgegen den Bestimmungen des TKG 2003 errichtet oder betrieben und dadurch der ungestörte Kommunikationsverkehr beeinträchtigt wird, kommt - sofern nicht dennoch, bezogen auf bestimmte gestörte Anlagen, eine konkrete Anordnung gemäß § 88 Abs 1 TKG 2003 getroffen wird - die Außerbetriebsetzung der rechtswidrig betriebenen Anlage nach der Bestimmung des § 88 Abs 2 TKG 2003 in Betracht. Auch wenn diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach lediglich die - ohne vorherige Androhung erfolgende - Außerbetriebsetzung der gesetzwidrig betriebenen Anlage regelt, so schließt dies im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Aufsichtsmaßnahmen auch den bescheidmäßigen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw die Androhung der Außerbetriebsetzung für den Fall, dass der gesetzmäßige Zustand nicht binnen einer angemessenen Frist hergestellt wird, nicht aus.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030245.X08

Im RIS seit

17.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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