Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Der vom Landeshauptmann als mitwirkende Behörde gestellte Antrag nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000, der das Feststellungsverfahren, in dem vor dem Umweltsenat Sachverständigengebühren aufgelaufen sind, eingeleitet hat, kann nicht als "verfahrenseinleitender Antrag" im Sinne des § 76 Abs 1 AVG angesehen werden: Mit diesem Feststellungsantrag sollte vielmehr die Frage, ob für das durch den Antrag der Projektwerber bestimmte Vorhaben (Änderung der Zivilflugplatzbewilligung) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, geklärt werden; Ziel des Feststellungsantrages war aber nicht der Abspruch über eigene Rechte und Pflichten des Landeshauptmannes, der vielmehr, wenn für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (§ 2 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000), zur Entscheidung über den Antrag zuständig war. Das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 kann also nicht losgelöst von dem ihm zu Grunde liegenden Sachantrag der Projektwerber gesehen werden. Gerade wenn - im Sinne der Ausführungen in den Erläuterungen zu § 76 AVG (1167 BlgNR 20. GP, 39) - "der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen im verfahrenseinleitenden Parteiantrag eingeschlossen" ist und für die Bewilligung der von den Projektwerbern beantragten Änderung die Klärung der Frage, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, notwendig ist, kann der Feststellungsantrag des Landeshauptmannes nicht als eigenständiger verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs 1 AVG angesehen werden.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030160.X03Im RIS seit
14.07.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015