RS Vwgh 2006/6/8 2005/03/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E3L E13301300
E3L E15201000
001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen
95/01 Elektrotechnik

Norm

31989L0336 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL idF 31993L0068;
31993L0068 Nov-31989L0336;
32002L0019 Zugangs-RL;
32002L0020 Genehmigungs-RL Anh TeilA Z15;
32002L0020 Genehmigungs-RL Art3 Abs1;
32002L0020 Genehmigungs-RL Art6 Abs1;
32002L0022 Universaldienst-RL;
32004L0108 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL;
EMVV 1995;
EURallg;
TKG 2003 §16;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus den (im Erkenntnis) dargestellten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass der bewilligungsfreie Betrieb eines Kommunikationsnetzes, über das ein öffentlicher Kommunikationsdienst erbracht wird, nach § 16 TKG 2003 - in Übereinstimmung mit der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG - unter der Bedingung steht, dass das Kommunikationsnetz in seinem Aufbau und seiner Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die Aufrechterhaltung der Netzintegrität entspricht; dies schließt ein, dass das Kommunikationsnetz so betrieben wird, dass die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten möglich ist und (unter anderem) der Betrieb von privaten Ton- und Fernsehrundfunkempfängern und von Telekommunikationsnetzen und -geräten nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030245.X02

Im RIS seit

17.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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