Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0336 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL idF 31993L0068;Rechtssatz
Aus den (im Erkenntnis) dargestellten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass der bewilligungsfreie Betrieb eines Kommunikationsnetzes, über das ein öffentlicher Kommunikationsdienst erbracht wird, nach § 16 TKG 2003 - in Übereinstimmung mit der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG - unter der Bedingung steht, dass das Kommunikationsnetz in seinem Aufbau und seiner Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die Aufrechterhaltung der Netzintegrität entspricht; dies schließt ein, dass das Kommunikationsnetz so betrieben wird, dass die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten möglich ist und (unter anderem) der Betrieb von privaten Ton- und Fernsehrundfunkempfängern und von Telekommunikationsnetzen und -geräten nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030245.X02Im RIS seit
17.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008