RS Vwgh 2006/6/8 2005/03/0245

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Veröffentlicht am 08.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §88 Abs2;
VVG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine auf § 88 Abs 2 TKG 2003 gestützte Anordnung, mit der dem Bescheidadressaten die Verpflichtung auferlegt werden soll, Änderungen in der Konstruktion oder im Betrieb der Telekommunikationsanlage vorzunehmen, stellt einen Leistungsbescheid dar, dessen Spruch so bestimmt gefasst sein muss, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Weg der Zwangsvollstreckung möglich ist (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 62ff zu § 59 AVG, zitierte hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030245.X09

Im RIS seit

17.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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