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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine auf § 88 Abs 2 TKG 2003 gestützte Anordnung, mit der dem Bescheidadressaten die Verpflichtung auferlegt werden soll, Änderungen in der Konstruktion oder im Betrieb der Telekommunikationsanlage vorzunehmen, stellt einen Leistungsbescheid dar, dessen Spruch so bestimmt gefasst sein muss, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Weg der Zwangsvollstreckung möglich ist (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 62ff zu § 59 AVG, zitierte hg Rechtsprechung).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030245.X09Im RIS seit
17.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008