TE Vfgh Erkenntnis 1983/12/15 B67/82

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Index

L1 Gemeinderecht
L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9793/1983; ebenso Erk. vom 15. Dezember 1983, B669/81 (Anlaßfall zu VfSlg. 9814/1983 betreffend §3 Abs4 Z1 KStrVG), Erk. vom 15. Dezember 1983, B6/82 (Anlaßfall zu VfSlg. 9819/1983 betreffend §3 Abs15

Leitsatz

Nö. KommunalstrukturverbesserungsG 1971; Verletzung des Gleichheitsrechtes nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §3 Abs6 Z6 wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) §3 Abs6 Z6 des Nö. Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, Nö. LGBl. Nr. 264, (im folgenden kurz: KStrVG) verfügt die Vereinigung der im politischen Bezirk Gmünd gelegenen Gemeinden Hirschbach, Süßenbach und Kirchberg am Walde zur Gemeinde Kirchberg am Walde. Die von der Vereinigung betroffenen Gemeinden haben gemäß §5 Abs1 KStrVG mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes - das ist seinem §9 zufolge der 1. Jänner 1972 - als eigene Gemeinden zu bestehen aufgehört.

b) Unter dem Datum 14. Dezember 1971 hat die Nö. Landesregierung den Bescheid Z II/1-266-1971 erlassen, dessen Spruch lautet:

"Gemäß §3 Abs6 Ziffer 6 des Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 264, wurden die Gemeinden Kirchberg am Walde, Süßenbach und Hirschbach zur Marktgemeinde Kirchberg am Walde vereinigt.

Gemäß §6 Abs2 leg. cit. werden bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte dieser Gemeinde bestellt:

Zum Regierungskommissär: ...

Zu Beiräten: ... (es folgen sechs Namen)

Das Beiratsmitglied ... wird zum Stellvertreter des

Regierungskommissärs bestimmt.

Die von der Gemeinde zu tragende Entschädigung des Regierungskommissärs wird mit S 3232 festgesetzt."

Keiner der Bf. wurde mit dem erwähnten Bescheid zum Regierungskommissär oder zum Beirat bestellt.

Wohl aber waren sie seinerzeit Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Hirschbach.

2. a) Gegen diesen Bescheid der Nö. Landesregierung vom 14. Dezember 1971 wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

b) Die Nö. Landesregierung als bel. Beh. hat am 23. März 1982 eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt. Sie hat außerdem am 12. Oktober 1982 eine weitere Stellungnahme abgegeben. Darauf haben die Bf. mit Schriftsatz vom 28. Feber 1983 repliziert.

3. Anläßlich dieser Beschwerde hat der VfGH gemäß Art140 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs6 Z6 des KStrVG eingeleitet.

Mit Erk. vom 27. September 1983, G30/83, hat der VfGH ausgesprochen, daß diese Gesetzesbestimmung - als gegen das Gleichheitsgebot verstoßend - verfassungswidrig war.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Es genügt, hiezu auf die im soeben zitierten hg. Erk. zu den Prozeßvoraussetzungen angestellten Überlegungen zu verweisen.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein Gesetz, von dem der VfGH ausgesprochen hat, daß es verfassungswidrig war, im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Da der angefochtene Bescheid in Anwendung einer gleichheitswidrigen Gesetzesbestimmung ergangen ist, verletzt er die Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (vgl. zB VfSlg. 9148/1981).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B67.1982

Dokumentnummer

JFT_10168785_82B00067_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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