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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37 idF 1998/I/158;Rechtssatz
In der nach § 3 Abs 2 und 4 UVP-G 2000 gebotenen Einzelfallprüfung ist zu klären, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen und in der Folge eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Hinblick auf die Nichtigkeitssanktion des § 3 Abs 6 UVP-G 2000 geschieht die in einem Verfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 erfolgende Klarstellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, auch im Interesse des Projektwerbers. Dieser ist gemäß § 5 Abs 1 UVP-G 2000 dann, wenn für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ohnehin zur Einbringung eines entsprechenden Genehmigungsantrages verpflichtet, ihn trifft die Mitwirkungspflicht im Sinne der §§ 4, 5 UVP-G 2000).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1VerfahrensbestimmungenBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030160.X02Im RIS seit
14.07.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015