RS Vwgh 2006/6/8 2003/03/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37 idF 1998/I/158;
AVG §45 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §4;
UVPG 2000 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

In der nach § 3 Abs 2 und 4 UVP-G 2000 gebotenen Einzelfallprüfung ist zu klären, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen und in der Folge eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Hinblick auf die Nichtigkeitssanktion des § 3 Abs 6 UVP-G 2000 geschieht die in einem Verfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 erfolgende Klarstellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, auch im Interesse des Projektwerbers. Dieser ist gemäß § 5 Abs 1 UVP-G 2000 dann, wenn für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ohnehin zur Einbringung eines entsprechenden Genehmigungsantrages verpflichtet, ihn trifft die Mitwirkungspflicht im Sinne der §§ 4, 5 UVP-G 2000).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1VerfahrensbestimmungenBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030160.X02

Im RIS seit

14.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten