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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Während in den Fällen der §§ 4 und 5 Abs. 1 UVP-G 2000 die Initiative zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung dem Projektwerber überlassen bleibt, ermöglicht § 3 Abs 7 UVP-G 2000 die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf Antrag nicht nur des Projektwerbers, sondern (ua) auch der "mitwirkenden Behörde", also jener Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (§ 2 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000). Dieses Feststellungsverfahren dient der Klarstellung, ob ein bestimmtes Projekt unter einen der Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist. Wenn bei der mitwirkenden Behörde ein Genehmigungsantrag anhängig gemacht wurde, der möglicherweise auf Grund des UVP-G 2000 nicht in ihre Kompetenz fällt, und der Genehmigungswerber die Auffassung vertritt, eine UVP-Pflicht sei nicht gegeben, dient das Feststellungsverfahren auch der Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Genehmigungsbehörden.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1VerfahrensbestimmungenBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030160.X01Im RIS seit
14.07.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015