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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23 Abs3 idF 2003/I/101;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/01/0353 E 22. August 2006Rechtssatz
Mit dem hg. Beschluss vom 27. April 2006, Zl. 2006/20/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde gegen die Nichterledigung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid vom März 2005, mit dem ein Asylantrag vom Dezember 2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (in der Fassung der AsylG-Novelle 2003) die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei in den Herkunftsstaat festgestellt worden war, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde in Anknüpfung an das Erkenntnis vom 30. März 2006 ausgeführt, auf Grund der Zurückziehung des Asylantrages im Oktober 2005 sei "keine Berufung" mehr anhängig (vgl. ähnlich schon den hg. Beschluss vom 21. März 2006, Zl. 2005/01/0328). Der Verwaltungsgerichtshof hat damit die Regelung, wonach die Zurückziehung des Asylantrages im Berufungsstadium als Zurückziehung "der Berufung" gilt, nicht nur auf die Bekämpfung der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages, sondern auf die Berufung insgesamt bezogen. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall nicht nur die Abweisung des Asylantrages, sondern gegebenenfalls auch die mit der Berufung bekämpfte Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat (und allenfalls die damit noch verbundene Ausweisung) durch die Zurückziehung des Asylantrages rechtskräftig wird.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010289.X01Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
27.01.2009