RS Vwgh 2006/6/8 2005/01/0316

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Veröffentlicht am 08.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/01/0444 E 30. August 2005 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Da das von der belangten Behörde zur Begründung eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG herangezogene Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides bereits vorgelegen hatte, bietet § 20 Abs. 2 StbG keine Grundlage für den Widerruf dieser Zusicherung und die gleichzeitige Abweisung des Verleihungsgesuches. Dass der belangten Behörde die Straftat bei Erlassung des Zusicherungsbescheides nicht bekannt war, könnte unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 3 AVG sowie unter Bedachtnahme auf § 24 StbG lediglich Anlass zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geben (Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), S. 273).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010316.X01

Im RIS seit

14.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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