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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Begründung seines Erkenntnisses vom 17. Juni 2005, B 336/05-11, dargelegt, dass die Teilnahme der Slowakischen Republik an der Zuständigkeitsordnung der Dublin II-Verordnung eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in diesen Mitgliedstaat im Einzelfall nicht unzulässig macht, sondern eine solche Prüfung aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten ist. In diesem Sinne vertreten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die verfassungskonforme Auslegung des § 5 AsylG unter anderem die Berücksichtigung von Kriterien des Art. 3 EMRK erforderlich macht (Hinweis zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673). Es ist daher erforderlich, dass die Asylbehörden, wenn insofern vom Asylwerber konkrete Anhaltspunkte dargetan werden (Hinweis hiezu auch die Punkte
4.2.2. und 4.2.4. der Entscheidungsgründe im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095) oder solche von amtswegen bekannt sind, fallbezogen eine Gefahrenprognose erstellen, die sich auf die persönliche Situation des betroffenen Asylwerbers zu beziehen hat und in ganzheitlicher Bewertung beurteilt, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" besteht, der Asylwerber könnte im Zielstaat eine Behandlung erfahren, die zur Folge hätte, dass den österreichischen Behörden durch die Überstellung in diesen Staat eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorzuwerfen wäre (Hinweis dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2002/20/0582, sowie die im zuvor genannten hg. Erkenntnis vom 25. April 2006 unter Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe zitierten weiteren Rechtsprechungsnachweise).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010317.X01Im RIS seit
06.07.2006