RS Vwgh 2006/6/8 2004/03/0220

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Veröffentlicht am 08.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a;
GGBG 1998 §27 Abs4 idF 2002/I/032;
VStG §37a Abs1;
VStG §37a Abs2 Z2;

Rechtssatz

Für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit ist gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG Voraussetzung, dass eine Betretung auf frischer Tat erfolgt. Auf frischer Tat betreten wird eine Person im Wesentlichen dann, wenn sie beim Setzen einer Handlung wahrgenommen wird, von der das Organ mit gutem Grund annehmen kann, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt (vgl Wessely, ZfV 2000, 391, hier: 393). (Hier: Der Lenker der Beförderungseinheit hat in der Anzeige anlässlich der Betretung keine relevanten Angaben zum Sachverhalt geben können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat er eingestanden, dass ihm bereits anlässlich der Ladung des Gutes bewusst war, dass im Beförderungspapier die UN-Nummer nicht ausgewiesen gewesen sei und auch die Bezeichnung des beförderten Gutes falsch gewesen sei; auch habe er die schriftlichen Weisungen mitgeführt, auf denen eine falsche Bezeichnung des beförderten Gutes angegeben gewesen sei, wobei er nach seinen Angaben anlässlich der Beladung den Absender darauf hingewiesen habe, diesem sei das jedoch "mehr oder weniger egal" gewesen. Daher konnte der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgehen, dass die in der Anzeige bezeichneten Delikte vorgelegen sind. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes konnten sich auf Grund der zitierten Aussagen nicht ergeben, zumal die aufgetretenen Mängel dem Beförderer bei Bestehen eines ordnungsgemäßen Kontrollsystems jedenfalls hätten zur Kenntnis kommen müssen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030220.X01

Im RIS seit

14.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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