TE Vfgh Beschluss 2006/6/21 B906/06

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Spruch

Dem Antrag wird F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des - zwischen den nunmehrigen Beschwerdeführern abgeschlossenen - Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke versagt.

2. In der dagegen an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führen die Beschwerdeführer aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Würde der Beschwerde hingegen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, bestünde für die Übergeberin (der Erstbeschwerdeführerin) keine Bindungswirkung hinsichtlich des gegenständlichen Vertrags, sodass sie über die in Rede stehenden Grundstücke jederzeit anderweitig verfügen könnte. Durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entstünde somit für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil sie unter Umständen die Grundstücke verlieren könnten.

3. Im vorliegenden Fall bestehen am sofortigen Vollzug des in Beschwerde gezogenen Bescheids keine zwingenden öffentlichen Interessen. Es stellt jedoch für die Erwerberinnen der Grundstücke (die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) einen unverhältnismäßigen - nämlich unwiederbringlichen - Nachteil dar, dass es aufgrund des bekämpften Bescheids der Übergeberin (der Erstbeschwerdeführerin) jederzeit möglich ist, die Grundstücke anderweitig zu veräußern, sodass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin selbst bei Stattgebung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht mehr das Eigentum an der Liegenschaft erlangen könnten (vgl. VfGH 10.3.1998, B93/98, VfGH 9.3.2005, B260/05).

4. Somit war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §85 Abs2 VfGG Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B906.2006

Dokumentnummer

JFT_09939379_06B00906_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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