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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0336 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL Art4;Rechtssatz
Den Richtlinien 89/336/EWG und 2004/108/EG im Zusammenspiel mit der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG liegt - wie auch der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion (vgl insb deren Art 45) sowie der Vollzugsordnung für den Funkdienst (vgl deren Art 15.12) - das Prinzip zu Grunde, dass Störungen grundsätzlich vermieden werden sollen. Die Schutzanforderungen, dass "die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist" (Art 4 Richtlinie 89/336/EWG), bzw dass Betriebsmittel nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein müssen, dass "die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist" (Anh I Z 1 lit a Richtlinie 2004/108/EG), gelten unbedingt, ohne dass es im Fall einer Missachtung der Schutzanforderungen auf nachgewiesene Störungen konkreter Anlagen ankäme. Dies zeigt sich auch deutlich im Zusammenhang mit der Regelung betreffend ortsfeste Anlagen in Art 13 Richtlinie 2004/108/EG.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030245.X05Im RIS seit
17.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008