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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Stattgebung - Betriebsanlagengenehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos. Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ua vorgebracht, auf Grund der vorliegenden Amtsgutachten werde die Genehmigung für die Betriebsanlage jedenfalls erteilt werden. Durch die nunmehrige ersatzlose Behebung würde sich dies so lange Zeit hinauszögern, dass die Beschwerdeführerin um Subventionen in der Höhe von 1 bis 1,3 Mio. Euro umfallen und die aufgelaufenen Projektkosten in Höhe von ca. EUR 150.000,-- nutzlos würden. Diese Einbuße wäre für das Unternehmen der Beschwerdeführerin ruinös. Auch fiele für die Landwirtschaft in dieser Region eine gesicherte Einnahmequelle hinsichtlich eines Teiles ihrer Produktion weg. Das Ökostromgesetz sehe für Anlagen, die bis Ende 2004 genehmigt worden seien und bis Ende 2007 in Betrieb gingen, vor, dass diese in den Genuss der "alten" Einspeiseregelung kämen. Seit 1. Jänner 2005 gebe es keine gültige Einspeiseregelung. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich: Mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hatte die Beschwerdeführerin nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 das Recht, die Anlage entsprechend dem noch nicht rechtskräftigen Genehmigungsbescheid zu errichten und zu betreiben. Dieses Recht hat mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geendet. Mit diesem Bescheid sind daher Wirkungen verbunden, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können. Auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird die Beschwerdeführerin nicht besser gestellt als im Falle des Obsiegens im Beschwerdeverfahren, befindet sich doch nach Aufhebung des Berufungsbescheides die Rechtssache wieder im Stadium des Berufungsverfahrens, in dem sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes wiederum auf § 78 Abs. 1 GewO 1994 berufen kann. Daher ist ein unverhältnismäßiger Nachteil der Beschwerdeführerin nach dem Antragsvorbringen anzunehmen.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040012.A01Im RIS seit
11.08.2006