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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Stattgebung - Vergnügungssteuer - Die abstrakte Gefahr, dass eine Abgabenforderung uneinbringlich werden kann, stellt aus der Sicht der zwingenden öffentlichen Interessen keinen Grund dar, der gegen die aufschiebende Wirkung spricht (Hinweis Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 285). Aus der der Regelung des § 212a BAO zugrundeliegenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers lässt sich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Abgaben ableiten, dass die Gefahr der Einbringlichkeit nicht generell ein der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse darstellt (Hinweis B vom 28. April 2005, AW 2005/15/0001).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006150011.A02Im RIS seit
11.08.2006