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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Entscheidung über die Ungültigerklärung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gemäß § 16 Abs. 1b FrG 1997 stellt eine solche "im Zusammenhang mit einer Niederlassungsbewilligung" dar. Die in erster Instanz einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde war für eine Ungültigerklärung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gemäß § 16 Abs. 1b FrG 1997 zuständig, weil sie vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Verordnung auf Grund des § 89 Abs. 1 und Abs. 1a FrG 1997 ermächtigt worden ist, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen in erster Instanz im Namen des Landeshauptmanns zu treffen. Gemäß § 94 Abs. 4 FrG 1997 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung oder Ungültigerklärung (§ 16 Abs. 1b legcit) von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, der Bundesminister für Inneres. Die belBeh hätte die Berufung daher gemäß § 6 AVG an diesen weiter leiten müssen. Durch ihre statt dessen getroffene Sachentscheidung hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180045.X01Im RIS seit
02.08.2006