RS Vwgh 2006/6/13 2005/18/0045

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1997 §16 Abs1b;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1a;
FrG 1997 §94 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Ungültigerklärung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gemäß § 16 Abs. 1b FrG 1997 stellt eine solche "im Zusammenhang mit einer Niederlassungsbewilligung" dar. Die in erster Instanz einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde war für eine Ungültigerklärung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gemäß § 16 Abs. 1b FrG 1997 zuständig, weil sie vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Verordnung auf Grund des § 89 Abs. 1 und Abs. 1a FrG 1997 ermächtigt worden ist, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen in erster Instanz im Namen des Landeshauptmanns zu treffen. Gemäß § 94 Abs. 4 FrG 1997 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung oder Ungültigerklärung (§ 16 Abs. 1b legcit) von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, der Bundesminister für Inneres. Die belBeh hätte die Berufung daher gemäß § 6 AVG an diesen weiter leiten müssen. Durch ihre statt dessen getroffene Sachentscheidung hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180045.X01

Im RIS seit

02.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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