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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §360 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 - Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Nach den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden die von der angeordneten Schließung bzw. Stilllegung betroffenen Teile der Betriebsanlage konsenslos geändert. Die angeordnete Maßnahme dient daher dazu, die Beschwerdeführerin vom weiteren konsenslosen Betrieb abzuhalten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass von diesem gewerbebehördlich nicht genehmigten Betrieb eine Gefährdung von Interessen im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994, insbesondere eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von den in der Z. 1 genannten Personen, etwa auf Grund aus der Heizungsanlage austretenden Öles oder nicht ausreichender Fluchtwege aus den nicht genehmigten Geschossen, ausgeht. Die Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen ist aber unter das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen des § 30 Abs. 2 VwGG zu subsumieren. Abgesehen davon könnte die Beschwerdeführerin auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtsstellung erlangen, die bescheidgegenständlichen Teile der Betriebsanlage ohne die hiefür nach der behördlichen Annahme erforderliche Genehmigung betreiben zu dürfen.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Entscheidung über den Anspruch Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040024.A01Im RIS seit
29.08.2006