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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0077 E 25. Juni 1999 RS 3Stammrechtssatz
Das Weggehen oder das Verlassen eines Raumes nach erfolgter Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests kann als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden (Hinweis E 27.3.1974, 361/73, und E 2.7.1982, 02/1327/80; hier: das Weggehen des Beschuldigten verhinderte auch eine förmliche Erklärung gegenüber dem Beschuldigten über die Beendigung der Amtshandlung, woraus aber nicht darauf geschlossen werden kann, die Amtshandlung sei auch etwa sieben Stunden später, als der Beschuldigte über neuerliche Aufforderung am Gendarmerieposten einen Alkomattest durchführte, noch nicht abgeschlossen gewesen).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110184.X03Im RIS seit
19.07.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011