Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0080 E 18. Dezember 2001 RS 2 (Hier: Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b und 5 Abs. 2 StVO 1960; Wohlverhalten seit eineinhalb Jahren)Stammrechtssatz
Für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Straftat genügt auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangene Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht (hier betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020257.X01Im RIS seit
09.08.2006