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95 TechnikNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 9893/1983Leitsatz
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen (Beschl. des Kammertages der Bundes-Ingenieurkammer vom 30. Juni 1970); Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §12 Abs1Spruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Das als Organ der Bundes-Ingenieurkammer eingerichtete Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (s. §§21 Z4 und 28 des Ingenieurkammergesetzes - IKG, BGBl. Nr. 71/1969) wies mit Bescheid vom 9. Mai 1978 den Antrag der Bf. ab, ihr aus dem Versorgungsfonds Zuwendungen aus dem Grund der dauernden Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die dagegen an den Kammertag der Bundes-Ingenieurkammer ergriffene (Administrativ-)Beschwerde (s. §28 Abs5 IKG) blieb erfolglos. Der Kammertag begründete seinen abweisenden Bescheid vom 21. September 1978 unter Berufung auf §12 Abs1 des (vom Kammertag am 30. Juni 1970 beschlossenen, in den "Nachrichten der Bundes-Ingenieurkammer" vom 20. Juli 1970 kundgemachten) Status der Wohlfahrtseinrichtungen damit, daß näher erörterte materielle Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorlägen.
Dieser Bescheid des Kammertages ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.
II. Der VfGH hat aus Anlaß der Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §12 Abs1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen eingeleitet und hat mit seinem Erk. V53/83 vom 7. Dezember 1983 (auf dessen Entscheidungsgründe hingewiesen wird) ausgesprochen, daß diese Verordnungsstelle bis zum Ablauf des 21. April 1980 gesetzwidrig war.
III. 1. Der Ausspruch des VfGH, daß eine Verordnung (Verordnungsstelle) gesetzwidrig war, bewirkt im Hinblick auf Art139 Abs6 B-VG, daß im Anlaßfall so vorzugehen ist, als ob sie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht dem Rechtsbestand angehört hätte. Da die Abweisung des von der Bf. im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages auf der als gesetzwidrig befundenen Bestimmung des §12 Abs1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen beruht und eine solche Entscheidung auch im übrigen auf keine taugliche Rechtsgrundlage gestützt werden kann, ist auszusprechen, daß die Bf. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt wurde. Demgemäß war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B592.1978Dokumentnummer
JFT_10168784_78B00592_00