RS Vwgh 2006/6/20 2006/11/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §24 Abs3a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und die Anordnung einer Nachschulung insofern miteinander verknüpft, als die Nachschulung nach der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und nur für den Fall, dass "die gesundheitliche Eignung attestiert wird", aufgetragen wurde. Die von der Behörde gewählte zeitliche Vorgabe und inhaltliche Verknüpfung derart, dass die Beibringung eines "positiven" (die gesundheitliche Eignung attestierenden) amtsärztlichen Gutachtens als Bedingung für die Anordnung einer Nachschulung gesetzt wird, ist dem FSG 1997 nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Behörde bedarf es einer derartigen Verknüpfung auch nicht etwa deshalb, weil gemäß § 24 Abs. 3a FSG 1997 in dem der Behörde offenbar vorschwebenden Fall, dass wegen gesundheitlicher Nichteignung auch eine Nachschulung "keinen Sinn mehr machen" würde, von einer Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen ist. Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass im Spruch des Bescheides, in dem die Nachschulung angeordnet wird, die Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens als Bedingung zu setzen wäre. Der VwGH hat bereits wiederholt klargestellt, dass die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme nicht so spät erfolgen darf, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betreffenden gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert (Hinweis E 23. Jänner 2001, 2000/11/0233; E 24. April 2001, 99/11/0108). Stand dem Betreffenden bei Erlassung der Nachschulungsanordnung noch ausreichend Zeit zur Verfügung, dieser Anordnung bis zum Ablauf der Entziehungszeit nachzukommen, wurde eine Rechtsverletzung nicht angenommen. Zu einer derartigen -

zu vermeidenden - Verschlechterung der Rechtsposition des Lenkberechtigten kann es nicht nur bei einer nachträglichen Anordnung einer begleitenden Maßnahme kommen, sondern auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - die Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens als Bedingung für die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet wird. Dies kann nämlich dazu führen, dass der Bf erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Ablauf der Entziehungszeit wieder eine Lenkberechtigung erlangen könnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110040.X02

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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