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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung wie auch der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht rechtswidrig war, auch wenn der festgestellte Alkoholisierungsgrad des Bf "nur" 0,55 mg/l betrug und der Grenzwert von 0,60 mg/l, ab der entsprechend § 24 Abs. 3 zweiter Satz dritter Fall FS 1997 (Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960) zwingend eine Nachschulung anzuordnen ist, knapp nicht erreicht wurde. Der Bf hatte bereits vor diesem Vorfall vor ca. zwei Jahren ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,62 mg/l) gelenkt, was zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für drei Monate und zur Anordnung einer Nachschulung geführt hatte und vor ca. einem Jahr ein Kraftfahrzeug mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,25 mg/l gelenkt, was zur Verhängung einer Geldstrafe geführt hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110040.X01Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008