RS Vwgh 2006/6/20 2006/11/0040

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Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
StVO 1960 §99 Abs1b;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung wie auch der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht rechtswidrig war, auch wenn der festgestellte Alkoholisierungsgrad des Bf "nur" 0,55 mg/l betrug und der Grenzwert von 0,60 mg/l, ab der entsprechend § 24 Abs. 3 zweiter Satz dritter Fall FS 1997 (Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960) zwingend eine Nachschulung anzuordnen ist, knapp nicht erreicht wurde. Der Bf hatte bereits vor diesem Vorfall vor ca. zwei Jahren ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,62 mg/l) gelenkt, was zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für drei Monate und zur Anordnung einer Nachschulung geführt hatte und vor ca. einem Jahr ein Kraftfahrzeug mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,25 mg/l gelenkt, was zur Verhängung einer Geldstrafe geführt hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110040.X01

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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