RS Vwgh 2006/6/20 2005/02/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §34 Abs1 Z12;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §20;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf durfte nicht auf die Rechtsansicht eines Rechtsunkundigen (hier: des Notarztes, der dem Bf mitteilte, er müsse keinen Alkotest machen, weil er als Fußgänger unterwegs gewesen sei) vertrauen. Der Bf hätte auf Grund der Aufforderung des Gendarmeriebeamten zur Atemluftprobe Zweifel an der - unrichtigen -

Rechtsansicht des Notarztes haben müssen. Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 12 StGB kam dem Bf somit nicht zu Gute, sodass dieser auch nicht im Rahmen des § 20 VStG zu berücksichtigen war (Hinweis E 31.3.2006, 2006/02/0009).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020146.X02

Im RIS seit

12.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten