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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z12;Rechtssatz
Der Bf durfte nicht auf die Rechtsansicht eines Rechtsunkundigen (hier: des Notarztes, der dem Bf mitteilte, er müsse keinen Alkotest machen, weil er als Fußgänger unterwegs gewesen sei) vertrauen. Der Bf hätte auf Grund der Aufforderung des Gendarmeriebeamten zur Atemluftprobe Zweifel an der - unrichtigen -
Rechtsansicht des Notarztes haben müssen. Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 12 StGB kam dem Bf somit nicht zu Gute, sodass dieser auch nicht im Rahmen des § 20 VStG zu berücksichtigen war (Hinweis E 31.3.2006, 2006/02/0009).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020146.X02Im RIS seit
12.07.2006