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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §27 Abs3;Rechtssatz
Vertrauenswürdigkeit unter Bedachtnahme auf die Regelungen des Ärztegesetzes 1998 bedeutet, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt. Da es bei der Feststellung des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung gemäß § 59 Ärztegesetz 1998 und der Streichung aus der Ärzteliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten handelt, ist von der Behörden zu prüfen, ob der Mangel der Vertrauenswürdigkeit auch noch im Zeitpunkt eines rechtswirksamen Ausspruches nach § 59 Ärztegesetz 1998 gegeben ist (Hinweis E 17. Dezember 1998, 97/11/0317, ergangen zum ÄrzteG 1984).(Hier: Die vom Bf ins Treffen geführten Sympathiekundgebungen von früheren Patienten sind für die Frage der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Ärztegesetzes nicht von entscheidender Bedeutung.)
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110202.X01Im RIS seit
26.07.2006