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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §36 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/21/0332 B 9. September 1999 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH sprach im Beschluss eines verstärkten Senates vom 27.6.1997, 96/21/0377, VwSlg 14711 A/1997, der im Hinblick auf die insoweit mit dem § 36 Abs 2 FrG 1993 übereinstimmende Rechtslage auch im Geltungsbereich des § 56 Abs 2 FrG 1997 zum Tragen kommt, aus, dass ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Beh, erreichen kann. Da vorliegend dieser Zeitraum bereits verstrichen ist und sich die Rechtstellung des Bf durch eine Aufhebung des - den auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes abweisenden - angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch den VwGH nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war.
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003210019.X01Im RIS seit
18.09.2006