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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der erste Asylantrag des Fremden, eines Staatsangehörigen Afghanistans, wurde gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen. Der unabhängige Bundesasylsenat wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die wegen entschiedener Sache erfolgte Zurückweisung des Zweitantrags des Fremden gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab - Wertung des Vorbringens zum Zweitantrag als im Wesentlichen bloß wiederholend. In einer Bezugnahme auf die im Zweitverfahren vor der Behörde erster Instanz behauptete Ermordung der Familie des Asylwerbers sprach der unabhängige Bundesasylsenat diesem - seiner nicht näher begründeten Ansicht nach "im Übrigen wenig glaubwürdigen - Vorbringen die Eignung, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, deshalb ab, weil das geltend gemachte Motiv für das "gewaltsame Vorgehen" gegen die Familie des Asylwerbers in dem schon im Erstverfahren behaupteten Verratsvorwurf bestanden habe. Vor dem Verwaltungsgerichtshof geht der Fremde davon aus, die Ermordung seiner Familie habe sich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Asylantrag ereignet. Der unabhängige Bundesasylsenat hat Feststellungen darüber, wann dieser behauptete Vorfall spätestens stattgefunden haben müsste, nicht getroffen und das Vorbringen des Asylwerbers über diesen Vorfall auf Grund der dargestellten Erwägung für unwesentlich gehalten. Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden. Träfe es zu, dass die Person, vor deren Rache der Asylwerber seinen Angaben im Erstverfahren zufolge geflohen sein will, in weiterer Folge seine Familie ermordete, so wäre dies gegenüber dem im Erstverfahren angenommenen Sachverhalt auch dann eine wesentliche Änderung, wenn der Mord eine Verwirklichung der im Erstverfahren behaupteten, damals aber nicht geglaubten Gefahr für die ganze Familie gewesen wäre. (Zu den dafür maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkten Hinweis E 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391; vgl. dazu insbesondere auch die Erkenntnisse vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0343, vom 27. September 2005, Zl. 2005/01/0363, vom 29. September 2005, Zl. 2005/20/0365, und vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/20/0556).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190245.X01Im RIS seit
28.07.2006