TE Vfgh Erkenntnis 1983/12/16 G46/82

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Veröffentlicht am 16.12.1983
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/04 Kernenergie

Norm

B-VG Art5
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
MRK 1.ZP Art1
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
AtomsperrG
VfGG §57 Abs1 zweiter Satz
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
ZPO §506 Abs1 Z2

Leitsatz

Art5 StGG; Enteignung - Eigentumsbeschränkung; Wesensgehalt des Grundrechtes AtomsperrG; durch Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die volkswirtschaftliche Energieversorgung (Megawattbereich) nur partielle Einengung der Möglichkeiten der Energiegewinnung; keine Verletzung des Eigentumsrechtes; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. In der beim Bezirksgericht Tulln zum AZ 1 Nc 114/81 anhängigen Außerstreitsache der Antragstellerin Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH wider die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bund) begehrte die Antragstellerin - mit Berufung auf die, wie sie meinte, eine Enteignung des in ihrem Eigentum stehenden Kernkraftwerkes Zwentendorf bewirkende Bestimmung des §1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1978 über das Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich, BGBl. Nr. 676/1978 (sog. "Atomsperrgesetz") - die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung in der Höhe von 7213998293,04 S zuzüglich Abbruchskosten und Verzugszinsen.

1.1.2.1. Dieser Antrag der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 3. Feber 1982, AZ 1 Nc 114/81-14, abgewiesen.

1.1.2.2. Begründend wurde ua. ausgeführt:

"... Es steht fest, daß die Antragstellerin im Zeitpunkt der Erlassung des Atomsperrgesetzes die Bewilligung zur Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes nach dem Strahlenschutzgesetz vom 11. Juni 1969, BGBl. Nr. 227, noch nicht erteilt erhalten hatte und daß sie aufgrund ihres Eigentumsrechtes allein an den Liegenschaften und Anlagen etc. des Kernkraftwerkes zur Erzeugung von Energie durch Kernspaltung nicht berechtigt gewesen wäre (§364 Abs1 ABGB).

Der VfGH bezeichnete als Objekt der Enteignung 'jedes Privatrecht' und hat daran seither in zahlreichen Erk. festgehalten. Er hat aber eine Einschränkung dahin gemacht, daß nur Privatrechte (private Vermögensrechte) Gegenstand der Enteignung sind und daß zum Eigentum alle jene Ansprüche nicht gehören, die zu ihrer Realisierung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde bedürfen (Feil, Handkommentar, Band III, zu §365 ABGB).

Die Antragstellerin verfügte im Zeitpunkt der Erlassung des Atomsperrgesetzes somit über kein vermögenswertes Recht zur Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes, das ihr durch das Atomsperrgesetz entzogen worden wäre. Wenn die Antragstellerin ausführt, daß sie eine Entschädigung 'wegen Nichterteilung der benötigten Genehmigung zur Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf' nicht begehre, sondern wegen der durch das Atomsperrgesetz - Unterbindung der Inbetriebnahme - erfolgten Beschränkung ihres Eigentums mit der Identität einer materiellen Enteigung, so konnte sie selbst in ihrer Argumentation nicht darlegen, welche aus dem Eigentum entspringenden Befugnisse durch das Atomsperrgesetz entzogen worden sind ..."

1.1.3. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 3. Feber 1982 ergriff die Antragstellerin fristgerecht das Rechtsmittel des Rekurses.

1.2.1.1. Das Kreisgericht St. Pölten als Rechtsmittelgericht stellte in der Folge im Verfahren über diesen Rekurs am 30. Juni 1982 zur hg. Z G46/82 gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag, der VfGH möge §1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1978 über das Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich, BGBl. Nr. 676/1978, als verfassungswidrig aufheben, und zwar wegen Widerspruchs zu Art5 StGG (Art1 des 1. ZP zur MRK) sowie zu Art7 Abs1 B-VG (Art2 StGG).

1.2.1.2.1. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es ua. wörtlich:

1.2.1.2.2. "... An Stelle des Gesetzes vom 18. Feber 1878, RGBl. Nr. 30, ist nunmehr das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 geltendes Recht und bestimmt in seinem §22 Abs1, daß die infolge einer Enteignung zu leistende Entschädigung, sofern sie nicht durch ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Enteigneten bestimmt wird, gerichtlich festzustellen ist. Nach §23 Abs2 leg. cit. ist zur Feststellung der Entschädigung das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Enteignung zu vollziehen ist.

Im gegenständlichen Fall befindet sich das im Eigentum der Antragstellerin stehende Kernkraftwerk Zwentendorf im Sprengel des Bezirksgerichtes Tulln, welches seinerseits zum Sprengel des Kreisgerichtes St. Pölten gehört.

Daß bei einer sogenannten Legalenteignung, die die Antragstellerin hier als gegeben sieht, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zur Anwendung zu kommen haben, ergibt sich aus dem Beschluß des VfGH VfSlg. 7422/1974 (gemeint offenbar: 7421/1974), welche Entscheidung auch der OGH in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1975, 5 Ob 241/75 herangezogen ... hat.

Bei Entscheidung über den zulässigen und rechtzeitigen Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln ..., bei welchem Gericht die Antragstellerin ihren Anspruch zulässigerweise geltend gemacht hat, müßte das Kreisgericht St. Pölten als Gericht zweiter Instanz die Bestimmung des §1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1978 über das Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich, BGBl. Nr. 676/1978, anwenden ..."

1.2.1.2.3. "... Da im gegenständlichen Fall das sogenannte Atomsperrgesetz keine Übertragung von Rechten auf den Staat, eine öffentliche Körperschaft oder eine gemeinnützige Unternehmung normiert, kommt eine Enteignung im engeren Sinne nicht in Frage und ist im weiteren zu prüfen, ob eine verfassungskonforme Eigentumsbeschränkung vorliegt.

Zu dieser Frage führt Korinek, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz und Raumplanung, 1977, S 32 f. unter Berufung auf Pernthaler, Grundrechtsschutz, S 32 f. aus, es dürfen nach der Auffassung des VfGH Eigentumsbeschränkungen nur unter drei Voraussetzungen gesetzt werden, nämlich wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind, wenn und soweit sich ihre Notwendigkeit aus Gründen des Allgemeinwohles ergibt, und soweit sie den Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht verletzen.

In der Folge werden daher die zwei nachstehenden von Relevanz erscheinenden Fragen behandelt:

a) Dient das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 676, dem Allgemeinwohl?

b) Verletzt dieses Bundesgesetz den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH am Kernkraftwerk Zwentendorf?"

1.2.1.2.4. "Zur Frage a):

... Verlangt man ... das Erfordernis des Allgemeinwohles, so erhebt sich die schon gestellte Frage, ob das sogenannte Atomsperrgesetz dem Allgemeinwohl dient.

Das Gesetz selbst gibt in dieser Richtung keine Antwort.

Die Frage läßt sich auch keinesfalls gleichsam aus der Natur der Sache bejahen oder verneinen, was die umfassende und noch immer nicht abgeschlossene Diskussion um die friedliche Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung elektrischer Energie gezeigt hat und zeigt. Nach Ansicht des Rekurssenates des Kreisgerichtes St. Pölten bedarf es hier keiner weiteren Erörterung, weil die Frage, 'ob das Atomsperrgesetz dem Allgemeinwohl dient', bejaht oder verneint werden kann.

Ist aber für eine Eigentumsbeschränkung das Allgemeinwohl ein unabdingbares Erfordernis, so ist die Beantwortung dieser Frage noch offen und kann aus dem Atomsperrgesetz allein die Frage nicht eindeutig bejaht werden."

1.2.1.2.5. "Zur Frage b):

... Selbst wenn man die Voraussetzungen des Allgemeinwohls für die Zulässigkeit einer Eigentumsbeschränkung nicht fordert oder aber die unter a) gestellte Frage bejaht, verbleibt noch die Prüfung, ob durch das Atomsperrgesetz nicht der Wesensgehalt des Eigentumsrechtes der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH am Kernkraftwerk Zwentendorf verletzt wird ...

Der wesentliche Wert der Liegenschaft, auf dem das Kernkraftwerk Zwentendorf errichtet worden ist, besteht im Wert der Kraftwerksanlage und seiner Ausstattung, wogegen diverse Nebengebäude, Zufahrtstraßen, Quartiere, Umzäunung usw. weit in den Hintergrund treten. Durch das Atomsperrgesetz wurde aber der Betrieb dieser Kernkraftwerksanlage unmöglich gemacht. Das Wesen des Eigentumsrechtes der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH an dieser Anlage ist somit nach Ansicht des (antragstellenden) Gerichtes eindeutig verletzt, bzw. kommt die Wirkung des Atomsperrgesetzes für die Eigentümerin einer Aufhebung ihres Eigentumsrechtes gleich.

Die immer wieder in die Diskussion geworfenen Argumente, man könne etwa das Kraftwerk Zwentendorf in ein kalorisches Kraftwerk umbauen, erscheinen sachlich nicht gerechtfertigt.

An der Beurteilung, daß der Wesensgehalt des Eigentumsrechtes verletzt bzw. dieses praktisch aufgehoben ist, kann auch das vom Bezirksgericht Tulln herangezogene Argument, es sei im Zeitpunkt der Erlassung des Atomsperrgesetzes die Bewilligung zur Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes nach dem Strahlenschutzgesetz vom 11. Juni 1969, BGBl. Nr. 227, noch nicht erteilt gewesen, nichts ändern. Es darf doch nicht übersehen werden, daß auch in der Unmöglichkeit der Weiterverfolgung des seit mehreren Jahren angestrebten und nahezu jedermann bekannten Zieles, nämlich Schaffung aller Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes, eine Eigentumsbeschränkung gesehen werden muß.

Zusammenfassend wird nach Ansicht des Rekurssenates des Kreisgerichtes St. Pölten durch das Atomsperrgesetz der Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH am Kernkraftwerk Zwentendorf berührt, wodurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Eigentums nach Art5 StGG verletzt wird."

1.2.1.2.6. "Nach ständiger Judikatur des VfGH sind entschädigungslose Enteignungen nicht verfassungswidrig, welcher Ansicht sich auch der OGH angeschlossen hat (EvBl. 1962/55, EvBl. 1975/197, JBl. 1977, S 37 uva.). Es wird die Ansicht vertreten, daß §365 ABGB wohl Enteignungen nur bei gleichzeitiger Leistung einer Entschädigung vorsehe, doch bilde diese Bestimmung nicht den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentumsrechtes. Dieser verfassungsrechtliche Schutz im Art5 StGG enthalten und mache diese Bestimmung die Enteignung nicht von der Leistung einer Entschädigung abhängig.

Diese Ansicht wird vom überwiegenden Teil der Lehre (so etwa Pfeifer, ÖJZ 1958, S 255 und 284 f., ÖJZ 1962, S 477 f. und zahlreichen anderen Autoren) nicht geteilt und laufend im wesentlichen mit der Begründung kritisiert, es ziehe der VfGH in seiner Judikatur zu Art5 StGG wohl das Erfordernis des allgemeinen Wohls aus §365 ABGB heran, nicht aber auch die ebenfalls in der zitierten Gesetzesstelle enthaltene Bestimmung, daß eine Enteignung nur gegen angemessene Schadloshaltung zulässig sei.

Zumal der VfGH mit seinen Entscheidungen VfSlg. 2884/1972 (gemeint wohl: 6884/1972) und 7234/1973 nach Ansicht Korineks, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz und Raumplanung, 1977, S 35 (und die dort angeführten Lehrmeinungen) eine schmale Bresche in die entschädigungsfeindliche Judikatur geschlagen hat und auch Morscher in JBl. 1981, S 314 ff., vom VfGH bei gegebenem Anlaß einen Schritt zum Abgehen von der bisherigen Entschädigungsjudikatur erwartet und auch schon Ansätze in dieser Richtung zu erkennen vermag, vertritt auch das (antragstellende) Gericht die Ansicht, daß eine Enteignung grundsätzlich eine Entschädigungspflicht nach sich zieht.

Von Relevanz ist hier aber auch die Frage, ob einederartige Entschädigung nur bei Enteignungen im engeren Sinn oder aber auch bei bloßen Eigentumsbeschränkungen zu gewähren ist.

Es darf in diesem Zusammenhang wiederum auf die Ausführungen Korineks aaO, S 37 ff. hingewiesen werden, der ua. darlegt:

'Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die heute herrschende Lehre die Grenze zwischen entschädigungspflichtiger Enteignung und bloßer Eigentumsbeschränkung anders zieht als sie noch Unkart gezogen hat, daß siedietypischen Eigentumsbeschränkungen von den typischen Enteignungen trennt, aber erkennt, daß die Grenze zwischen diesen beiden Gruppen allgemein nicht scharf beschrieben werden kann und daß sie versucht, der Rechtsprechung, deren Aufgabe die Grenzziehung im konkreten Einzelfall ist, eine Reihe von Abgrenzungskriterien an die Hand zu geben. Als solche Abgrenzungskriterien haben wir erkannt:

-

die prinzipielle Veränderung der Ausübungsbefugnisse;

-

die Intensität der Belastung;

-

die Dauer der Belastung;

-

die Sonderbelastung gegenüber anderen Eigentümern;

-

die Ortsüblichkeit.

Es ist nicht prognostizierbar, welcher der nachgezeichneten Ansatzpunkte sich für die Grenzziehung zwischen entschädigungspflichtiger Enteignung und bloßer Eigentumsbeschränkung in der legislativen und judiziellen Praxis auf Dauer durchsetzen wird. Es wäre aber durchaus möglich, daß eine Kombination der gefundenen Abgrenzungskriterien in Art eines beweglichen Systems determinierend wirken könnte. Jedenfalls ist es aber heute herrschende Auffassung, daß eine sehr intensive Eigentumsbeschränkung, die die Verfügungsmacht des Rechtsinhabers im Prinzip antastet, oder die Dispositionsbefugnisse des Grundeigentümers qualitativ verändert und damit eine außerordentliche Beeinträchtigung des Grundstückswertes bewirkt oder die als wesentlich und über das ortsübliche Ausmaß hinausgehend zu qualifizieren ist, als entschädigungspflichtige materielle Enteignung anzusehen ist.'

Da eine Mehrzahl dieser Kriterien hier vorliegen, muß auch für die bloße Eigentumsbeschränkung eine Entschädigungspflicht gefordert werden."

1.2.1.2.7. "Der Rekurssenat des Kreisgerichtes St. Pölten sieht aber in den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 676, ... auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art2 StGG).

Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind; sachlich begrundbare - also nicht sachfremde - Differenzierungen vorzunehmen, ist dem Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht verwehrt ...

Nach §1 des Atomsperrgesetzes dürfen Anlagen, mit denen zum Zwecke der Energieversorgung elektrische Energie durch Kernspaltung erzeugt werden soll, in Österreich nicht errichtet werden. Der Gesetzgeber schränkt somit das Verbot der Kernspaltung auf Erzeugung elektrischer Energie zum Zwecke der Energieversorgung ein, verbietet die Kernspaltung aber nicht für andere technisch durchaus denkbare Zwecke, wie zB zur Erzeugung von Wärme bloß zu Heizzwecken oder als Antriebsmöglichkeit (dampfgetriebene Maschinen) ...

Durch das Verbot der Kernspaltung bloß zum Zwecke der Energieversorgung durch Erzeugung elektrischer Energie nimmt somit der Gesetzgeber nach der Ansicht des (antragstellenden) Gerichtes eine sachlich nicht begründbare und daher gegen das Gleichheitsgebot verstoßende Differenzierung vor ..."

1.2.2. In einer von der Bundesregierung zum Antrag des Kreisgerichtes St. Pölten erstatteten Äußerung wird die Abweisung des Gesetzesprüfungsantrags begehrt und ua. dargelegt:

"Ein Erfordernis der Antragstellung ist es, daß das Gericht das Gesetz, gegen das sich seine Bedenken richten, auch unmittelbar anzuwenden hat. Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall zutrifft, ist jedoch nicht so klar, wie es auf den ersten Blick scheinen mag.

Das Kreisgericht St. Pölten ... beruft sich zur Begründung der

Annahme seiner Zuständigkeit auf die Entscheidung des OGH 5 Ob

241/75 ... Der OGH seinerseits beruft sich wiederum auf die

Rechtsprechung des VfGH, insbesondere auf dessen Entscheidung VfSlg. 7431/1951 Bezug genommen wird.

Abgesehen von dem Umstand, daß sich der §13 (gemeint Art13) des Verwaltungsentlastungsgesetzes ausdrücklich auf 'Enteignungen' bezieht und nicht auch auf Eigentumsbeschränkungen, ist es nach Auffassung der Bundesregierung zweifelhaft, ob eine so weite Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung, wie sie offenbar im Erk. VfSlg. 7421/1974 vorgenommen wird, im Wortlaut dieser Bestimmung Deckung findet. Die genannte Bestimmung ist ganz offensichtlich auf die Fälle der 'klassischen Enteignung' zugeschnitten, bei der durch Verwaltungsakt eine Sache dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf den Staat, eine öffentliche Körperschaft oder eine gemeinnützige Unternehmung übertragen wird oder bei der an der Sache auf die gleiche Weise fremde Rechte begründet werden. In diesem Sinn sieht das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, auf das der Verweis im Art13 des Verwaltungsentlastungsgesetzes zu beziehen ist, vor, daß die Enteignung durch Bescheid auszusprechen ist (vgl. §17 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954).

Bei dieser Rechtslage erscheint es nach Auffassung der Bundesregierung auch in Kenntnis der Erk. VfSlg. 4318, 4644, 5357, 7999, 8136, 8318 und 8871 nicht gerechtfertigt, Anwendungsfälle - nämlich die Fälle der Legalenteignung - in den Anwendungsbereich des Art13 des Verwaltungsentlastungsgesetzes und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 einzubeziehen, die nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenen Bestimmung und somit offenbar nach dem Willen des Gesetzgebers nicht darunter fallen.

Die Problematik der oben beschriebenen Interpretation ist auch dadurch gekennzeichnet, daß der OGH in seiner oben zitierten Entscheidung vom 9. Dezember 1975 es für notwendig befunden hat, ausdrücklich festzuhalten, daß auch eine andere Rechtsauffassung denkbar wäre. Morscher unterstreicht diese Feststellung des OGH in seiner Glosse zur zitierten Entscheidung in der Richterzeitung 1977, S 243. Als Begründung für die Vertretbarkeit des vom OGH bezogenen Rechtsstandpunktes führt Morscher dabei prozeßökonimische Erwägungen sowie den ligitimen Wunsch nach Vermeidung einer Divergenz der Rechtssprechung zweier Höchstgerichte ins Streffen. Beide Argumente wirken indes - stellt man ihnen den Wortlaut des §17 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 gegenüber - nicht überzeugend.

Bei der Prüfung der Frage, ob das Atomsperrgesetz eine Eigentumsbeschränkung darstellt, kommt das Kriegsgericht unter Berufung auf Korinek, 'Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz und Raumplanung', 1977, offenbar zum Ergebnis, daß eine 'entschädigungspflichtige materielle Enteignung' vorliegt. Damit folgt es unter Wiederholung der von Korinek angeführten Kriterien einer lediglich in der Literatur geäußerten Auffassung. Diese kann man aber keinesfalls als 'herrschend' bezeichnen, und sie zieht ihre Schlußfolgerungen wiederum mehr aus anderen Lehrmeinungen als aus der Judikatur des VfGH. Diese Judikatur verwendet nämlich den aus der Literatur stammenden Begriff der 'materiellen Enteignung' keineswegs. Sie hat auch immer streng zwischen sogenannten Eigentumsbeschränkungen und Enteignungen unterschieden. Dabei ist zuerkennen, daß für den Verfassungsgerichtshof eine historische Betrachtungsweise bei der Abgrenzung von Eigentumsbeschränkungen zur Enteignung maßgeblich war ...

Es soll ... dargelegt werden, warum im Falle des Atomsperrgesetzes

nach Auffassung der Bundesregierung keine Enteignung, sondern allenfalls eine Eigentumsbeschränkung vorliegt ...

In dem ... Erk. VfSlg. 4486/1963 hat der VfGH folgende ... in diesem

Zusammenhang wesentliche Feststellungen getroffen:

'Die Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz für öffentliche Zweckebedeutet zwar für den Grundstückseigentümer einen Eingriff in das Eigentum, sie ist aber keine Enteignung. Es liegt vielmehr eine bloße Eigentumsbeschränkung vor, deren Zulässigkeit aus Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechtes allgemein in sich begreift (vgl. §364 ABGB und das hg. Erk. Slg. 2685/1954). Daher sind die für die Enteignungsgesetze geltenden Grundsätze, die sich aus dem vom Bf. herangezogenen hg. Erk. Slg. 3666/1959 ergeben, auf die vorliegende Verordnungsbestimmung nicht anwendbar.'

Dem einfachen Gesetzgeber ist ... offensichtlich ein relativ weiter Gestaltungsspielraum wirtschafts- und sozialpolitischer Natur zur Verfügung gestellt, in dessen Rahmen er Beschränkungen des Eigentums verfügen darf, ohne mit dem Grundrecht der Eigentumsfreiheit in Widerspruch zu geraten. In mehreren Erk. hat der VfGH in diesem Sinne ausgesprochen, daß es sich bei den Auswirkungen eines Flächenwidmungsplanes auf das Grundeigentum

'nicht um eine Enteignung im verwaltungsrechtlichen Sinne handelt, sondern in Wahrheit um eine bloße Eigentumsbeschränkung, deren Zulässigkeit aus Gründen des öffentlichen Wohles ... der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechtes allgemein in sich begreift (vgl. §364 Abs1 ABGB) (VfSlg. 2685/1954; ferner zB VfSlg. 4486/1963 und 4586/1963).'

Gerade bei Maßnahmen der Raumplanung handelt es sich jedoch um bisweilen sehr weitgehende Beschränkungen.

Besonders deutlich zum Ausdruck kommt dies im Erk. des VfGH VfSlg. 2685/1954, in dem sich der VfGH mit der eigentumsrechtlichen Problematik von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen (Regelungsplänen) auseinandersetzt ...

Als weiteres Beispiel einer zulässigen Eigentumsbeschränkung sei hier

auch die ... Beschränkung des Auspflanzens von Weinreben nach dem

Gesetz vom 4. März 1965, Nö. LGBl. Nr. 36, genannt, mit dem, wie in

der Begründung des Erk. VfSlg. 5208/1966 zum Ausdruck kommt, der

legitime Zweck verfolgt wurde, 'eine der heimischen Weinwirtschaft

drohende Überproduktions- und Absatzkrise abzuwehren, ... weitere

Fehlinvestitionen zu verhüten ..., die eine Vergeudung von Volksvermögen darstellen.'

Weitere Beispiele für Eigentumsbeschränkungen, die eine weitgehende Einschränkung der Verfügungsgewalt des Eigentümers mit sich bringen können, sind folgende Fälle:

-

gewerberechtliche Vorschriften, durch die etwa dem Betreiber einer betrieblichen Anlage Auflagen im Interesse der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne daß damit eine Entschädigungspflicht verbunden wäre

-

grundverkehrsbehördliche Genehmigungen im Liegenschaftsverkehr (VfSlg. 6735/1972, 6780/1972)

-

naturschutzrechtliche Regelungen

-

Festlegung von Sicherheitszonen nach dem Luftverkehrsgesetz (VfSlg. 7226/1973)

-

die Stellung eines Gebäudes unter Denkmalschutz (VfSlg. 7306/1974).

Auch in derartigen Fällen sieht das Gesetz üblicherweise keine Entschädigung vor ...

Zur Rechtslage nach dem 1. Zusatzprotokoll zur EMRK kann festgehalten

werden, daß der dem Eigentum in Art1 des ersten Zusatzprotokolls

gewährte Schutz in allgemeinen Ausrücken gehalten ist und weitgehende

Beschränkungen durch die staatliche Gesetzgebung zuläßt. Dem Staat

sind die Verfügung von Einschränkungen im Allgemininteresse und das

Recht der Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben ausdrücklich

vorbehalten. Der Art1 Abs2 des genannten Zusatzprotokolls bestimmt

ausdrücklich, daß die in den Abs1 enthaltenen Regelungen in keiner

Weise das Recht des Staates beeinträchtigen, diejenigen Gesetze

anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in

Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse ... für erforderlich hält.

Der Art1 des genannten Zusatzprotokolls legt somit die Bestimmung des

Inhaltes des Eigentums im erheblichen Maße in die Hand des nationalen

Gesetzgebers ... Die im Atomsperrgesetz enthaltene Regelung würde

daher nach Auffassung der Bundesregierung im Art1 Abs2 des genannten Zusatzprotokolls ihre Deckung finden.

Aus all dem ergibt sich, daß die Grundannahme des Kreisgerichtes, es liege eine materielle Enteignung vor, im Lichte der Judikatur des VfGH nicht aufrecht erhalten werden kann ...

Das Kreisgericht weist in seinem Antrag selbst darauf hin, daß der VfGH das Postulat des öffentlichen Wohls nach seiner jüngeren Judikatur - das Kreisgericht verweist auf das Erk. VfSlg. 8212/1977 - in bezug auf Eigentumsbeschränkungen nicht mehr erhebt. Ebenso verweist Öhlinger in Festschrift für Klecatsky, S 707, auf dieses Erkenntnis und führt dazu aus, daß das 'öffentliche Interesse' als justitiables Kriterium in der Literatur zwar auch für Eigentumsbeschränkungen postuliert wurde, daß sich die Rechtsprechung aber davon nach einigen Schwankungen wieder deutlich distanziert habe.

Wenn Korinek in seiner Untersuchung 'Zur Lage des Eigentumsschutzes in Österreich' (Wirtschaftspolitische Blätter, Nr. 1/1982) die Ausführungen Öhlingers kritisiert (vgl. Korinek, aaO, S 135 FN 68), so muß dazu festgestellt werden, daß die von Korinek zitierten Erk. seine Schlußfolgerungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht zu stützen vermögen. Der VfGH hat in den in der oben angeführten Fußnote zitierten Erk. keineswegs eine eingehende Analyse angestellt, ob und inwieweit 'öffentliches Interesse' gegeben sei. Er hat vielmehr darin zu erkennen gegeben, daß er die rechtspolitischen Intentionen des Gesetzgebers als im öffentlichen Interesse liegend anzuerkennen vermag (vgl. insbesondere das Erk. VfSlg. 7759/1976) ...

Bereits aus den oben angeführten Beispielen von Eigentumsbeschränkungen wird deutlich, daß der VfGH den Wesenskern in keinem dieser Fälle für verletzt erachtete ...

Der Gesetzgeber ist ... lediglich, an die in der Natur der zu regelnden Materieliegenden Grenzen, also an die sachlichen Grenzen der Materie, gebunden' (VfSlg. 4163/1964). Zieht man das zum Verstaatlichungsgesetz ergangene Erk. VfSlg. 3118/1956 heran, um zu interpretieren, wo im vorliegenden Fall die sachlichen Grenzen der Materieliegen, so ergibt sich in der Tat ein unmittelbarer Konnex zum Grundrecht der Freiheit der Erwerbstätigkeit.

Der VfGH hat in dem genannten Erk. festgestellt, 'daß eine Verstaatlichung der gesamten Unternehmungen mit großem Kapitalbedarf und der gesamten Grundstoffindustrie deshalb dem Gesetzgeber verwehrt war, weil dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Staatsbürgers auf Freiheit der Erwerbstätigkeit (Art6 StGG) in diesem Sektor praktisch beseitigt worden wäre'. Erst ein so weitgehender Eingriff würden den Wesenskern des genannten Grundrechtes berühren. Aber von ähnlicher Tragweite müßte wohl auch ein Eingriff in das Eigentumsrecht sein, um dessen Wesensgehalt zu beeinträchtigen. ...

Die Bedenken des Kreisgerichtes richten sich nicht zuletzt auch dagegen, daß für den von ihm angenommenen Eigentumseingriff keine Entschädigung vorgesehen wird. Maßgeblich ist für das Rekursgericht dabei, daß nach Ansicht Korineks der VfGH mit seinen Entscheidungen VfSlg. 6884/1972 (fälschlich zitiert 2884/1972) und 7234/1973 'eine schmale Bresche' in die 'entschädigungsfeindliche Judikatur' geschlagen hat und auch Morscher (JBl. 1981, S 314 ff.) vom Verfassungsgerichtshof bei gegebenem Anlaß einen Schritt zum Abgehen von der bisherigen Entschädigungsjudikatur erwartet 'und auch schon Ansätze in dieser Richtung zu erkennen vermag'. Das Rekursgericht vertritt daher die Ansicht, daß eine Enteignung grundsätzlich eine Entschädigungspflicht nach sich zieht.

Die Bundesregierung vermag derart weitgehenden Schlußfolgerungen nicht zu folgen. Die beiden zitierten, auch als 'Wohnsiedlungserk.'

bekannten Entscheidungen enthalten lediglich einen Anwendungsfall des Gleichheitssatzes und besagen, durchaus auf der ständigen Linie der Judikatur des VfGH, daß es nach diesem Verfassungsgebot nicht zulässig ist, Ungleiches gleich zu behandeln (dh. unterschiedliche Grundabtretungsverpflichtungen bei gleichen Aufschließungsvorteilen zu normieren).

Insbesondere läßt sich aus der zitierten Judikatur nicht - wie in der Literatur verschiedentlich behauptet wird - der Schluß ziehen, der VfGH sei damit der sogenannten 'Sonderopfertheorie' gefolgt.

Der Begriff des 'Sonderopfer' ist ein von der österreichischen Lehre aus der bundesdeutschen und auch aus der schweizerischen Lehre übernommener Begriff. Der Judikatur des VfGH ist dieser Begriff ebenso fremd wieder Begriff der 'materiellen Enteignung' ...

Im Fall des Atomsperrgesetzes trifft der Gesetzgeber nicht eine sachwidrige Differenzierung zwischen zwei verschiedenen Kategorien von Kraftwerksbetreibern, sondern er trifft im Rahmen seiner rechtspolitischen Zielsetzungen eine Regelung, die in einem bestimmten Bereich (Megawattbereich) die Verwendung der Kernenergie verbietet. Wenn aber die Erlassung eines solchen Verbotes im Rahmen der rechtspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers zulässig ist, dann kann auch der Umstand an der Zulässigkeit dieser Regelung nichts ändern, daß ein bestimmtes Kernkraftwerk im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits errichtet und von diesem Verbot betroffen ist. ...

Was die Behauptung betrifft, das Atomsperrgesetz differenziere nach 'Kernenergieverwendungszweigen', ist dem zunächst entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber ausdrücklich nur den Bereich der 'Energieversorgung' erfassen wollte, dh. die volkswirtschaftliche Energieversorgung (Megawattbereich) und nicht die Energieversorgung zB im Bereich der Medizin (vgl. ABl 134 BlgNR XIV. GP) ...

Dabei ist der Gesetzgeber aber auch frei zu bestimmen, in welchem Bereich die Verwendung der Kernenergie verboten sein soll und einzelne Zweige, wie etwa den der Forschung, auszunehmen. Im Falle des Atomsperrgesetzes sollte in diesem Sinne ausdrücklich nur der 'Megawattbereich' erfaßt werden.

Dies macht, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, die getroffene Regelung nicht unsachlich. Es handelt sich vielmehr um eine in sich geschlossene Regelung des Gesetzgebers 'im Rahmen seiner rechtspolitischen Zielsetzungen, die außer im Falle eines Exzesses nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen' (VfSlg. 7400/1974).

Ein Vergleich mit anderen gleichgearteten Fällen kommt somit schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Der Gesetzgeber des Atomsperrgesetzes geht somit offenbar von der sachlich durchaus zu rechtfertigenden Annahme aus, daß die typische Verwendung von Atomenergie in großem Ausmaß zur Energieversorgung, nämlich die Erzeugung elektrischen Stroms, sich von anderen Verwendungen der Atomenergie (wie Versuchsreaktoren udgl.) eindeutig unterscheidet. Da nun die Erzeugung elektrischer Energie die typische und allein übliche Verwendung von Atomenergie in großem Ausmaß ist, ist es nach Auffassung der Bundesregierung sachlich gerechtfertigt, diesen typischen Sachverhalt besonderen Regelungen zu unterwerfen. Durch das Atomsperrgesetz wird im übrigen nicht ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber auch andere - in Zukunft möglicherweise zu erwartende - 'großtechnologische' Verwendungen von Atomenergie ebenfalls besonderen gesetzlichen Regelungen unterwirft. Bis zum Zeitpunkt des Atomsperrgesetzes standen solche andere Verwendungen in Österreich nicht zur Diskussion. Es bestanden lediglich Verwendungen in sehr kleinem Rahmen, für die der Gesetzgeber auf besondere gesetzliche Regelungen verzichten konnte ..."

1.2.3. Auch die Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens gab eine Stellungnahme ab, in der sie für eine verfassungskonforme Auslegung des sogenannten Atomsperrgesetzes iS der Bejahung eines Entschädigungsanspruchs eintrat.

1.3.1. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978 über das Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich, BGBl. Nr. 676/1978, hat folgenden Wortlaut:

"§1. Anlagen, mit denen zum Zwecke der Energieversorgung elektrische Energie durch Kernspaltung erzeugt werden soll, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern jedoch derartige Anlagen bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.

§2. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung.'

1.3.2. Im bezughabenden Bericht des Handelsausschusses des Nationalrates (1134 BlgNR XIV. GP) hieß es ua. wörtlich:

"... Der Nationalrat hat am 7. Juli 1978 ein Bundesgesetz über die friedliche Nutzung der Kernenergie in Österreich (Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf) beschlossen.

Im §2 dieses Bundesgesetzes war vorgesehen, daß die Erlaubnis für die Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf erteilt wird.

Gleichzeitig hat der Nationalrat aufgrund eines Antrages der sozialistischen Parlamentsfraktion beschlossen, über diesen Gesetzesbeschluß eine Volksabstimmung durchzuführen.

Diese Volksabstimmung hat am 5. November 1978 stattgefunden. Ihr Ergebnis bestand darin, daß rund 49,5 vH der abgegebenen Stimmen für und 50,5 vH der abgegebenen gültigen Stimmen gegen den Gesetzesentwurf abgegeben wurden. Der Gesetzesbeschluß des Nationalrates erlangte somit keine Gültigkeit.

Ohne auf Einzelheiten der rechtlichen Auswirkungen der Ablehnung des genannten Gesetzesbeschlusses einzugehen kann kein Zweifel daran bestehen, daß das Ergebnis der Volksabstimmung als Auftrag zur Nichtinbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf zu werten ist.

Dem soll durch den vorliegenden Gesetzesentwurf dadurch Rechnung getragen werden, daß die Errichtung von Anlagen, die der friedlichen Nutzung der Kernenergie zum Zwecke der Energieversorgung dienen, bzw. die Inbetriebnahme solcher Anlagen untersagt wird.

Ein Widerspruch gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz kann in der vorgeschlagenen Regelung nicht gesehen werden, weil es in den (dem einfachen Gesetzgeber nach der zuständigen Judikatur des VfGH zustehenden) rechtspolitischen Spielraum fällt, darüber zu befinden, ob Kernkraftwerke für Zwecke der Energieversorgung zulässig sein sollen oder nicht ...

Ferner trifft der Ausschuß folgende Feststellung:

Unter 'Energieversorgung' iS des Gesetzesentwurfes ist die volkswirtschaftliche Energieversorgung (Megawattbereich) zu verstehen und nicht die Energieversorgung zB im Bereich der Medizin.

Weiters ist der Ausschuß der Auffassung, daß eine allfällige Aufhebung dieses Gesetzes einer Volksabstimmung zu unterziehen wäre ..."

2. Über den Antrag des Kreisgerichtes St. Pölten wurde erwogen:

2.1. Zur Frage der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages:

2.1.1. Zunächst sei vorausgeschickt, daß der VfGH nicht berechtigt ist, durch seinen Abspruch über die Präjudizialität das als Rekursgericht "zur Entscheidung (des beim Bezirksgericht Tulln zum AZ 1 Nc 114/81 anhängigen Außerstreitverfahrens) in zweiter Instanz berufene" Kreisgericht St. Pölten (vgl. Art140 Abs1 Satz 1 B-VG) an eine bestimmte Gesetzesauslegung zu binden, weil damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgegriffen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH darf daher ein Antrag eines an sich antragslegitimierten Gerichtshofs iS des Art140 B-VG nur dann wegen fehlender Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig und unvertretbar (denkunmöglich) ist, daß das - angefochtene - Gesetz eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (vgl. ZB VfSlg. 4318/1962, 4644/1964, 5357/1966, 7999/1977, 8136/1977, 9284/1981).

2.1.2. Vorliegend kann nun keinesfalls mit Grund gesagt werden, daß das - zur Stützung seiner Rechtsmeinung auf eine einschlägige Entscheidung des OGH verweisende - Kreisgericht St. Pölten die Präjudizialitätsfrage schlechterdings denkunmöglich beantwortet habe (s. Punkt 1.2.1.2.2.). Auch die Bundesregierung behauptete im Grunde nichts derartiges. Sie wendete der Sache nach lediglich ein, daß die entsprechende Rechtsmeinung des Rechtsmittelgerichtes unrichtig ("nicht überzeugend") sei, worauf hier aus den einleitend wiedergegebenen Erwägungen nicht weiter einzugehen war.

2.1.3. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist der Gesetzesprüfungsantrag zulässig.

2.2. Zur Sache selbst:

2.2.1. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes ob der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Atomsperrgesetzes erfließen zum einen aus Art5 StGG, zum anderen aus Art7 Abs1 B-VG:

Ein Widerspruch zu Art5 StGG wird - sinngemäß zusammengefaßt - darin gesehen, daß das Atomsperrgesetz

I. nicht dem Allgemeinwohl diene (s. Punkt 1.2.1.2.4.),

II. den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes verletze (s. Punkt 1.2.1.2.5.) und

III. keine verfassungsrechtlich grundsätzlich gebotene Entschädigungspflicht statuiere (s. Punkt 1.2.1.2.6.).

Der Verstoß gegen Art7 Abs1 B-VG wiederum wird in einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung sogenannter Atomkrafterzeugungsanlagen für die Energieversorgung einerseits und für sonstige Zwecke andererseits erblickt (s. Punkt 1.2.1.2.7.).

In der mündlichen Verhandlung wurden neue Bedenken unter dem Aspekt des Art10 B-VG vorgetragen.

2.2.2.1. Art5 des - gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden - StGG lautet:

"Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt."

2.2.2.2. Wie der VfGH schon in seinem Erk. VfSlg. 8981/1980 ausführte, ist der Begriff der Enteignung - unbeschadet der Zulässigkeit von Enteignungsmaßnahmen nicht nur durch Verwaltungsakt, sondern auch unmittelbar durch Gesetz (VfSlg. 1853/1949, 2934/1955, 3118/1956) - historisch auszulegen (VfSlg. 3666/1959, 4086/1961, 5369/1966): Eine Enteignung im eigentlichen (engeren) Sinn liegt also nur dann vor, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf den Staat, eine öffentliche Körperschaft oder eine gemeinnützige Unternehmung übertragen wird oder wenn daran auf gleiche Weise fremde Rechte begründet werden (VfSlg. 1123/1928, 2934/1955). Unabdingbar für die Qualifikation eines Eigentumseingriffes als Enteignung ist somit der Eintritt einer Vermögensverschiebung (VfSlg. 4475/1963, 4908/1965, 5208/1966, 5378/1966, 6390/1971, 8266/1978). Der Gesetzgeber darf aber eine Enteignung bloß unter der Voraussetzung zulassen, daß sie dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dient (zB VfSlg. 1809/1949, 3463/1958, 3541/1959, 4874/1964, 7321/1974, 8083/1977, 8326/1978). Mit anderen Worten ausgedrückt: In Art5 StGG liegt die Forderung, daß eine Enteignung nur stattfinden darf, wenn sie durch das allgemeine Beste gerechtfertigt, dah. durch das öffentliche Interesse, das öffentliche Wohl geboten ist (VfSlg. 1853/1949, 3666/1959, 5617/1967, 5807/1968, 6097/1969, 6763/1972, 7238/1973, 8212/1977).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 9189/1981) gilt der erste Satz des Art5 StGG ebenso für Eig

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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