RS Vwgh 2006/6/22 2006/19/0382

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl an jemanden, der angibt, auf Grund eines "Nationalitätenproblems" in Moskau Unmutsäußerungen der Bevölkerung und Verfolgungen durch die Miliz (Schläge, Geldforderungen unter Hinweis auf die Herkunft des Asylwerbers aus Usbekistan) ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei weiters ein Polizeihund auf den damals minderjährigen Asylwerber gehetzt worden, davon habe er bleibende Spuren davongetragen. Die Polizei habe den Asylwerber und dessen Bruder "mehr oder minder gezielt" aufgefordert, die Stadt zu verlassen, sie hätten jeden Tag Angst haben müssen. [Hier: Der Asylwerber ist nach seinen Angaben 1979 in Estland geboren und Staatenloser. Sein Vater sei Deutscher gewesen. Der Asylwerber habe nach Scheidung der Eltern mit seiner Mutter in Usbekistan gelebt, sei nach dem Unfalltod der Mutter 1992 oder 1994 zusammen mit seinem älteren Bruder nach Moskau gekommen und habe dort zwei Jahre lang die Schule besucht. Er habe in Moskau Probleme auf Grund seiner Nationalität gehabt (deutscher bzw. auch als jüdisch deutbarer Familienname, Herkunft aus Usbekistan)].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190382.X01

Im RIS seit

28.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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