TE Vfgh Beschluss 1984/1/21 WI-14/80

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Veröffentlicht am 21.01.1984
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1
Vlbg GWG §41
Vlbg GWG §47 Abs1

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9912/1984

Leitsatz

VerfGG 1953; Zurückweisung einer unmittelbar beim VfGH zu erhebenden Wahlanfechtung als verspätet iS des §68 Abs1; die Frage der Gültigkeit von Stimmen ist nicht Prüfungsgegenstand des Einspruchsverfahrens nach dem Vbg. Gemeindewahlgesetz

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Verordnung vom 28. Jänner 1980, LGBl. 1/1980, schrieb die Vbg. Landesregierung die Wahlen in die Gemeindevertretungen für den 20. April 1980 aus. Da in der Gemeinde Doren Wahlvorschläge iS des §12 des Gemeindewahlgesetzes - GWG (Anlage zur Neukundmachung der Vbg. Landesregierung, LGBl. 31/1979), innerhalb der im Abs1 leg. cit. genannten Frist nicht erstattet wurden, wurde die Gemeindevertretungswahl am 20. April 1980 unter Anwendung der Bestimmungen des 8. Abschn. des GWG durchgeführt und das Ergebnis durch die Gemeindewahlbehörde am 21. April 1980 kundgemacht.

1.2. Diese Wahl wurde vom Anfechtungswerber als Wahlberechtigtem mit der zu WI-12/80 protokollierten Wahlanfechtung, gestützt auf §47 Abs2 GWG, wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim VfGH angefochten.

1.3.1. Gestützt auf §47 Abs1 iVm. §41 GWG erhob der Anfechtungswerber des weiteren gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch, weil ungültige Stimmen als gültig gewertet worden seien, sowie wegen sonstiger gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren.

Mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom 12. Mai 1980 wurde der Einspruch

"a) soweit in ihm die unrichtige Ermittlung des Wahlergebnisses geltend gemacht wird, abgewiesen, und

b) soweit in ihm darüber hinausgehende gesetzwidrige Vorgänge im Wahlverfahren geltend gemacht werden, zurückgewiesen".

1.3.2. Unter Hinweis auf die hiemit erfüllte Ausschöpfung des gemäß §47 Abs1 GWG vorgeschriebenen Instanzenzuges wurde vom Anfechtungswerber sodann mit der vorliegenden Wahlanfechtung die Wahl wegen unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses gemäß Art141 B-VG iVm. den §§67 ff. VerfGG 1953 angefochten.

2.1. Aus Anlaß der Wahlanfechtung WI-12/80 hat der VfGH unter G21, 22/81 und aus Anlaß der vorliegenden Wahlanfechtung unter G23, 24/81 von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des 8. Abschn. des GWG sowie des dritten Satzes des §67 Abs2 des VerfGG 1953, BGBl. 18/1958, eingeleitet.

2.2. Mit Beschluß vom 20. Jänner 1984 hat der VfGH die zu G23, 24/81 eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt, da sich im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens die vorliegende Wahlanfechtung als verspätet erwies.

3. Wie im soeben zitierten Beschluß vom 20. Jänner 1984 näher dargelegt, ist nämlich im Einspruchsverfahren nur die ziffernmäßige Richtigkeit des Wahlergebnisses zu prüfen. Daraus folgt, daß die Wahl, was die Beurteilung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen betrifft, mit der Kundmachung des Wahlergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde am 21. April 1980 abgeschlossen und insofern nur mehr unmittelbar beim VfGH anzufechten war. Auch der Umstand, daß die Landeswahlbehörde teilweise unzuständigerweise eine Sachentscheidung getroffen hat, bewirkt nicht die Zulässigkeit der vorliegenden Wahlanfechtung, da der Einspruchsbescheid am Wahlergebnis keine Veränderung bewirkt hat.

Damit erweist sich, daß die vorliegende Wahlanfechtung rechtzeitig binnen vier Wochen ab Kundmachung des Wahlergebnisses erhoben hätte werden müssen und demnach, weil erst am 13. Juni 1980 erhoben, verspätet ist. Sie ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:WI14.1980

Dokumentnummer

JFT_10159879_80WI0014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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