RS Vwgh 2006/6/22 2006/19/0710

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Die Säumnisbeschwerde wurde nach Ausfolgung des Bescheides der belangten Behörde an die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin erhoben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Hinterlegung auf Grund einer Ortsabwesenheit seiner Mutter nicht gesetzmäßig gewesen sei, kommt in Bezug auf die Zustellung an den Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Bedeutung zu, hat doch seine Mutter den hinterlegten Bescheid am Ort der Hinterlegung innerhalb der Abholfrist tatsächlich in Empfang genommen. Die Beschwerde war deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190710.X01

Im RIS seit

19.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten