RS Vwgh 2006/6/22 2006/19/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2006
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Fremde, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste im Novembe 2000 - noch minderjährig - in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Er wurde nach seinen Angaben im Zusammenhang mit Nachstellungen, die sich auf geschäftliche Tätigkeiten seines Vaters und seines (nunmehr in Österreich lebenden) Onkels bezogen hätten und in die die Miliz verwickelt gewesen sei, im Sommer 1999 in einem Park schwer misshandelt, ein Jahr später entführt und mehrere Tage lang in einem Keller gefangen gehalten. Danach habe er sich bis zur Ausreise bei den Großeltern versteckt gehalten. Er sei während dieser Zeit von der Miliz gesucht worden. Sowohl nach der Aussage des Asylwerbers, als auch nach der seines Onkels hat sich der Vater des Asylwerbers nicht nur geweigert, sich zur Aufgabe von Geschäftsfilialen zwingen zu lassen oder Schmiergelder zu zahlen, sondern sich auch mit anderen Geschäftsleuten in einem "freien Unternehmerverband" zusammengeschlossen, um derartige Praktiken zu bekämpfen. Nach der Aussage des Onkels des Asylwerbers hat der Vater des Asylwerbers in diesem Zusammenhang auch Kontakt zu einer politischen Partei aufgenommen. Zur zweiten Verhaftung des Vaters des Asylwerbers, die zu dessen Verurteilung führte, gab der Onkel des Asylwerbers an, man habe seinen Bruder daran hindern wollen, zur Zeit der Lokalwahlen in der Stadt zu sein bzw. daran teilzunehmen. In Verbindung mit der Aussage des Asylwerbers, er selbst sei zuletzt - obwohl noch minderjährig - von der Miliz gesucht worden, damit Druck auf seinen Onkel ausgeübt werden könne, und den übrigen Sachverhaltselementen, die sich auf eine Involvierung staatlicher Organe beziehen, fehlt es nach den Maßstäben der hg. Erkenntnisse vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0098, und vom 30. September 2004, Zl. 2002/20/0293, daher nicht an Hinweisen darauf, dass die behaupteten Nachstellungen ungeachtet ihrer kriminellen Ziele auch eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190053.X01

Im RIS seit

01.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten