RS Vwgh 2006/6/23 2004/10/0025

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Index

L92201 Pflegegeld Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
PGG Bgld 1993 §19 Abs3;
PGG Bgld 1993 §23 Abs2;
PGG Bgld 1993 §3 Abs1 Z1 lita;
PGG Bgld 1993 §3 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0153 E 15. September 2003 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Die Behörde kann diese Bescheide in getrennten Ausfertigungen erlassen, es besteht jedoch kein Hindernis, sie in einer Ausfertigung zusammen zu fassen.)

Stammrechtssatz

Zwischen der Gewährung von Pflegegeld mit der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen und der Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen ist zu unterscheiden (vgl das hg Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl 2002/10/0104). Der Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld, der (nur) mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden kann, ist nämlich von dem in einem anderen Regelungszusammenhang stehenden Bescheid über die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft zu unterscheiden. Ist die Behörde der Auffassung, einem Fremden sei die Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erteilen und es könne ihm wegen des Fehlens der Staatsbürgerschaft Pflegegeld nicht zuerkannt werden, so hat sie zwei Bescheide zu erlassen, und zwar den Bescheid über die Verweigerung der Nachsicht und den Bescheid betreffend die Abweisung des Pflegegeldantrages.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100025.X01

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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