RS Vwgh 2006/6/23 2004/10/0025

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Index

L92201 Pflegegeld Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
PGG Bgld 1993 §3 Abs1 Z1 lita;
PGG Bgld 1993 §3 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Burgenländische Pflegegeldgesetz bietet für eine rückwirkende Erteilung der Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. keine Rechtsgrundlage (vgl. das zum Niederösterreichischen Pflegegeldgesetz ergangene Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0153). Wird in Ausübung des behördlichen Ermessens die Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft erteilt, so liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Nachsicht vor. (Hier: Der Beschwerdeführer konnte im geltend gemachten Recht auf Gewährung der Nachsicht für den beantragten Zeitraum nicht verletzt werden, weil die - allein mit Wirkung ex nunc mögliche - Erteilung der Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf den mittlerweile erfolgten Erwerb der Staatsbürgerschaft schon begrifflich nicht in Frage kommt.)

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100025.X02

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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