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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Dem Einwand des Beschwerdeführers dahingehend, im Hinblick auf sein nunmehriges Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres kämen für die Strafbemessung spezialpräventive Überlegungen nicht mehr in Betracht, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer als nunmehr dem Milizstand zugehöriger Offizier im Falle von Truppen- und Kaderübungen weiterhin ein vorbildhaftes Verhalten an den Tag zu legen hat. Nach der Norm des § 6 Abs. 1 HDG 1994 ebenso wie nach jener des § 6 Abs. 1 HDG 2002 ist als Strafbemessungsgrund sowohl der Zweck der Spezialprävention als auch jener der Generalprävention angeführt. Der Behörde ist vom Gesetz zur Bemessung der Strafe Ermessen eingeräumt.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090052.X04Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008