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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 11; (RIS: abwh)Rechtssatz
Ein Fall für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission im Sinne des § 125a Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 liegt im Beschwerdefall vor: Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission wurde der Beamte nach durchgeführter mündlicher Verhandlung wegen des im Strafurteil festgestellten Verhaltens gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 mit einer Geldstrafe bestraft. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Disziplinaranwältin Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 dahingehend Folge gegeben, dass über den Beamten gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beamte die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, in welcher sich die Berufungsbehörde ein persönliches Bild von ihm hätte machen können. Das Vorbringen des Beamten ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Absehens von der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090041.X03Im RIS seit
02.08.2006