RS Vwgh 2006/6/26 2006/09/0004

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Schon dadurch, dass dem leitenden Angestellten des Erstbeschwerdeführers die Befugnis eingeräumt worden war, im Falle eines kurzfristig auftretenden Personalbedarfs auch selbst Arbeitskräfte aufzunehmen, wenn sie die "nötigen Papiere" haben, der leitenede Angestellte jedoch nicht darüber eingeschult worden war, was unter "nötigen Papieren" im Sinne des AuslBG überhaupt zu verstehen ist, wurde dem Erstbeschwerdeführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH) zu Recht ein Organisationsverschulden - und damit das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems, um Übertretungen des AuslBG zu verhindern - angelastet.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090004.X01

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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