RS Vwgh 2006/6/26 2005/09/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
LDG 1984 §80 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0049

Rechtssatz

Es besteht kein abstraktes Recht "des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass seine Suspendierung im Zeitraum vom 28. 10. 2004 bis zum 14. 12. 2004 ..... zu Unrecht über" ihn "ausgesprochen worden" sei. Ein solches Recht wird dem Landeslehrer auch durch das LDG 1984 nicht eingeräumt, weil dieses Gesetz weder in seinem § 80 Abs. 6 noch an anderer Stelle eine Ermächtigung zu einer derartigen Feststellung enthält und auch keine rückwirkende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer von der Dienstbehörde ausgesprochenen vorläufigen Suspendierung vorsieht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090039.X01

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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