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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §243 Abs6 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Dass die Übergangsregelung des § 243 Abs. 6 BDG 1979 derart "auszulegen" bzw. die "Auslegung" geboten wäre, dass im offenen Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung auf die am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren das BDG 1979 in der vor der Novelle geltenden Fassung nicht weiter anzuwenden wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Ein Redaktionsversehen beim Zustandekommen der Bestimmung des § 243 Abs. 6 BDG 1979 oder die Erlassung einer insoweit entbehrlichen Regelung ist weder offenkundig noch erkennbar.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090055.X01Im RIS seit
02.08.2006