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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich der Auswahl des Strafmittels der Geldstrafe gemäß § 51 HDG 2002 und der Bemessung dieser Geldstrafe (in der Höhe von 1500 EUR) ist im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Seine dienstliche Stellung hat den Beschwerdeführer (Berufsoffizier im Range eines Hauptmanns) zum Zeitpunkt der Begehung der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu vorbildhaftem und beispielgebendem Verhalten verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat sich über die ihm erteilte Weisung, während der Dienstzeit Kadersport auf bestimmte Art und Weise und in einer bestimmten Dauer auszuüben, hinweggesetzt.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090052.X02Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008