RS Vwgh 2006/6/26 2003/09/0046

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
VStG §8;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Schuldform der Fahrlässigkeit die "Beschäftigung" der in der Garderobe des Barbetriebes angetroffenen Ausländerinnen ohne eine hiefür erforderliche Bewilligung zur Last gelegt. Eine derartige Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung kann aber nur dann zur Bestrafung des Beschwerdeführers führen, wenn alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Tatbildes des zur Last gelegten Delikts erfüllt sind und es vollendet wurde. Es ist nämlich weder bei in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Verwaltungsübertretungen der Versuch strafbar (Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, Anm. 2 und 3 zu § 8 VStG, S 1277) noch wurde in § 28 AuslBG der Versuch "ausdrücklich" für strafbar erklärt (§ 8 VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090046.X01

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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