RS Vwgh 2006/6/26 2003/09/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
VStG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Auffassung der belangten Behörde, schon der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen und den präsumptiven Arbeitskräften sei als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren gewesen, und das Wechseln der Kleidung sei "zur Erfüllung dieser Vereinbarung" geschehen, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, die Ausländerinnen wurden dadurch nämlich noch nicht im Sinne der angeführten Gesetzesstelle "verwendet". Für die Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG kommt es im Sinne der Einleitungsphrase des § 2 Abs. 2 AuslBG wesentlich auf die "Verwendung" von Arbeitskräften an. Das Umziehen und die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zu diesem Zweck stellten allenfalls Vorbereitungshandlungen dar, die zwar als Versuch qualifiziert werden könnten, welcher bei dem zur Last gelegten Delikt (Verwaltungsübertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) jedoch nicht strafbar war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090046.X03

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten