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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Auffassung der belangten Behörde, schon der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen und den präsumptiven Arbeitskräften sei als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren gewesen, und das Wechseln der Kleidung sei "zur Erfüllung dieser Vereinbarung" geschehen, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, die Ausländerinnen wurden dadurch nämlich noch nicht im Sinne der angeführten Gesetzesstelle "verwendet". Für die Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG kommt es im Sinne der Einleitungsphrase des § 2 Abs. 2 AuslBG wesentlich auf die "Verwendung" von Arbeitskräften an. Das Umziehen und die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zu diesem Zweck stellten allenfalls Vorbereitungshandlungen dar, die zwar als Versuch qualifiziert werden könnten, welcher bei dem zur Last gelegten Delikt (Verwaltungsübertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) jedoch nicht strafbar war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090046.X03Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008