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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Baubehörde hat für den Fall, dass keine (Teil-)Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien vorliegen, zunächst im Einzelfall zu prüfen, welche Bebauungsweise für das Baugrundstück des Beschwerdeführers zuzulassen ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnise vom 30. Juli 2002, Zl. 2000/05/0220, sowie vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0095). Bei dieser Zulassung handelt es sich um einen normativen Akt. Liegen keine (Teil-)Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien vor, hat die Baubehörde gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. für das eingereichte Bauvorhaben die Bebauungsweise konkret durch einen Bescheid festzusetzen (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, Anmerkung 2 zu § 5 Bgld BauG). Auch eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Bgld BauG (Festlegung von Baulinien abweichend von Abs. 1 und 2) hätte mittels Bescheides zu erfolgen; eine der Voraussetzungen eines solchen Bescheides ist aber die Zulassung einer bestimmten Bebauungsweise nach § 5 Abs. 1 leg. cit. (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2002).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050125.X05Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017