RS Vwgh 2006/6/27 2005/05/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauG Bgld 1997 §5 Abs1;
BauG Bgld 1997 §5 Abs3 idF 2005/018;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Baubehörde hat für den Fall, dass keine (Teil-)Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien vorliegen, zunächst im Einzelfall zu prüfen, welche Bebauungsweise für das Baugrundstück des Beschwerdeführers zuzulassen ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnise vom 30. Juli 2002, Zl. 2000/05/0220, sowie vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0095). Bei dieser Zulassung handelt es sich um einen normativen Akt. Liegen keine (Teil-)Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien vor, hat die Baubehörde gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. für das eingereichte Bauvorhaben die Bebauungsweise konkret durch einen Bescheid festzusetzen (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, Anmerkung 2 zu § 5 Bgld BauG). Auch eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Bgld BauG (Festlegung von Baulinien abweichend von Abs. 1 und 2) hätte mittels Bescheides zu erfolgen; eine der Voraussetzungen eines solchen Bescheides ist aber die Zulassung einer bestimmten Bebauungsweise nach § 5 Abs. 1 leg. cit. (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2002).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050125.X05

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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