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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt es keine unsachliche Differenzierung dar, wenn sich gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe gegen die heranrückende Wohnbebauung nur im Rahmen bestimmter Widmungskategorien, die vorrangig für das Wohnen bestimmt sind, zur Wehr setzen können.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060013.X05Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008