RS Vwgh 2006/6/27 2006/06/0015

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litc idF 2005/035;
BauO Tir 2001 §25 idF 2005/035;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 25 Tir BauO 2001 gibt dem Nachbarn kein abstraktes, für sich allein bestehendes Recht auf Anwendung des "richtigen Bebauungsplanes". Allerdings ist freilich der "richtige Bebauungsplan" zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob das Bauvorhaben Festlegungen im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 einhält oder nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060015.X02

Im RIS seit

19.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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