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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 25 Tir BauO 2001 gibt dem Nachbarn kein abstraktes, für sich allein bestehendes Recht auf Anwendung des "richtigen Bebauungsplanes". Allerdings ist freilich der "richtige Bebauungsplan" zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob das Bauvorhaben Festlegungen im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 einhält oder nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060015.X02Im RIS seit
19.07.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011