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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
B-VG Art144 Abs1; keine Legitimation zur Beschwerdeführung gegen die Versagung der Bewilligung einer Grundstücksteilung gemäß dem Nö. Kulturflächengesetz, LGBl. 6145-0, mangels Eigentum oder Nutzungsberechtigung an den GrundstückenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. a) Die bf. Gesellschaft (im folgenden Bf.) hat mit Schriftsatz vom 20. Juni 1979 bei der BH Korneuburg gemäß §1 des Nö. Landesgesetzes vom 7. Juli 1977, betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen, LGBl. 6145-0, den Antrag gestellt, die Unterteilung des Grundstückes 1046 Acker in die (in einem beigelegten Geometerplan bezeichneten) Grundstücke 1046/1 bis 1046/26 je Acker und des Grundstückes 1045 Acker in die Grundstücke 1045/1 bis 1045/20 je Acker (EZ 422 KG K, Gemeinde B, Gerichtsbezirk K) zu bewilligen.
Die BH Korneuburg hat nach Einholung von Gutachten der Bezirksbauernkammer Korneuburg und eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen beim Amt der Nö. Landesregierung die begehrte Bewilligung mit dem Bescheid vom 12. Feber 1980 gemäß §2 Abs3 des Gesetzes LGBl. 6145-0 versagt.
b) Die gegen diesen Bescheid von der Bf. erhobene Berufung hat die Nö. Landesregierung mit Bescheid vom 16. Mai 1980 gemäß §66 Abs4 AVG 1950 iVm. den §§1 Abs3 und 2 Abs3 des Gesetzes LGBl. 6145-0 abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
2. Gegen diesen Bescheid der Nö. Landesregierung richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde.
Die Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Die für die Beurteilung der Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes LGBl. 6145-0 (somit idF vor dem Gesetz LGBl. 6145-1) lauten:
a) §1 (Überschrift Gegenstand) Abs3:
"(3) Die Teilung von Grundstücken, für die eine landwirtschaftliche Nutzung festgelegt ist, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn durch die Teilung eine Teilfläche in der Größe von weniger als 1 ha entsteht. Ohne das Vorliegen dieser Bewilligung oder einer Bestätigung gemäß §2 Abs4 darf eine derartige Teilung des Grundstückes im Grundbuch nicht durchgeführt werden."
b) §2 (Überschrift Bewilligung) Abs3:
"(3) Die Bewilligung zur Teilung eines Grundstückes, aus der Teilflächen von weniger als 1 ha entstehen, ist zu versagen, wenn sie dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft widerspricht."
c) §3 (Überschrift Parteien):
"Der Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte über die betroffenen Flächen sowie die zuständige Bezirksbauernkammer haben im Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung."
2. Da nach dem in den Verwaltungsakten vorhandenen "Geometerplan" als Eigentümer der Liegenschaft EZ 422 KG K R G und nicht die G-GesmbH aufschien, wurde die Bf. vom VfGH aufgefordert, im Hinblick auf die Bestimmung des §3 des Gesetzes LGBl. 6145-0 den Nachweis zu erbringen, daß die zur Teilung beantragten Grundstücke in ihrem Eigentum stehen, oder, falls dies nicht der Fall sein sollte, zum Bestand eines Nutzungsverhältnisses zwischen dem Grundeigentümer und der Bf. Stellung zu nehmen.
Diese Aufforderung wurde von der Bf. wie folgt beantwortet:
"Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die prot. Firma G-GesmbH grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Vor Antragstellung wegen Genehmigung der Teilung der gegenständlichen Liegenschaft, welches Verfahren zu dieser Verfassungsgerichtshofbeschwerde führte, haben meine Rechtsvertreter am 19. Oktober 1978 ein Grundbuchsgesuch eingereicht, in welchem die Teilung gemäß dem Teilungsplan begehrt wurde. Da kurz vorher die Teilung von Grundstücken im Grünland durch das hiemit angefochtene Gesetz genehmigungspflichtig gemacht worden war, hat die Grundbuchsführerin des BG Korneuburg die Zurückziehung des Antrages angeregt.
Beweis: ...
Hieraus ergibt sich, daß die G-GesmbH Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft war.
Im übrigen war R G alleiniger Gesellschafter der G-GesmbH."
Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Stellungnahme ist nach dem von der Bf. vorgelegten Grundbuchsauszug (nach dem Stande vom 24. November 1983) unter Z 2284/73 das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ 422 KG K aufgrund des Kaufvertrages vom 24. Mai 1971 für R G, geboren 7. Juli 1936, einverleibt worden. Eine Änderung dieses Umstandes in bezug auf das Eigentumsrecht hat nicht stattgefunden.
Durch den Umstand, daß der Eigentümer der Liegenschaft EZ 422 alleiniger Gesellschafter der G-GesmbH war, wird ein sonstiges Nutzungsrecht dieser Gesellschaft an den Grundstücken nicht begründet.
Die Bf. war weder Eigentümerin der zur Teilung beantragten Grundstücke noch sonstige Nutzungsberechtigte an diesen Grundstücken. Durch den angefochtenen Bescheid wurde nicht über Rechte und Pflichten der Bf. abgesprochen. Sie konnte durch diesen in ihren Rechten nicht verletzt worden sein. Mangels einer Beschwer ist die Bf. zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht legitimiert. Diese war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 9452/1982, 9471/1982, 9736/1983).
Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung des VfGH in Betracht kommt (vgl. zB VfSlg. 9294/1981, 9322/1982).
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B308.1980Dokumentnummer
JFT_10159777_80B00308_00