RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs2;
BauG Bgld 1997 §25 Abs1;
BauG Bgld 1997 §25;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 25 Bgld. BauG hat vordringlich die Gewährleistung der Einhaltung der Bauvorschriften während der Bauausführung im Auge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0004). § 25 Abs. 1 Bgld. BauG richtet sich an die Behörde; wenn der begründete Verdacht einer Übertretung besteht, hat die Baubehörde eine Bauüberprüfung vorzunehmen. Eine diesbezügliche Antragslegitimation einer Partei, insbesondere eines Nachbarn, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Ein begründeter Verdacht einer Übertretung kann sich aber auf Grund einer Anzeige oder einer nicht von vornherein als mutwillig zu erkennenden Mitteilung eines Dritten (meist Nachbarn) ergeben (Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, 352).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050099.X01

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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