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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §76 Abs2;Rechtssatz
§ 25 Bgld. BauG hat vordringlich die Gewährleistung der Einhaltung der Bauvorschriften während der Bauausführung im Auge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0004). § 25 Abs. 1 Bgld. BauG richtet sich an die Behörde; wenn der begründete Verdacht einer Übertretung besteht, hat die Baubehörde eine Bauüberprüfung vorzunehmen. Eine diesbezügliche Antragslegitimation einer Partei, insbesondere eines Nachbarn, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Ein begründeter Verdacht einer Übertretung kann sich aber auf Grund einer Anzeige oder einer nicht von vornherein als mutwillig zu erkennenden Mitteilung eines Dritten (meist Nachbarn) ergeben (Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, 352).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050099.X01Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009