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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Die Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Regelungen betreffend die Widmungskategorie Freiland ist im Lichte der Zielsetzung des weitgehenden Schutzes und der Erhaltung der Landschaft auf derartigen Grundstücken im besonderen öffentlichen Interesse gelegen und es sollen daher Ausweitungen von an sich widmungswidrigen Nutzungen nicht ohne Weiteres zulässig sein (Hinweis E vom 13. Dezember 2004, Zl. 2002/06/0094). [Hier: Auch im Beschwerdefall geht es gerade um eine an sich widmungswidrige Nutzung im Freiland, die nach der in Frage stehenden Regelung ausdrücklich nur in einem bestimmten eingeschränkten Ausmaß zulässig sein soll. Es ist daher - wie dies in dem angeführten E vom 13. Dezember 2004 ausgesprochen wurde - nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde mit der Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides als (zwar) schärfstem Mittel der Gemeindeaufsicht - gleichwohl aber als im Beschwerdefall einzigem zum Ziel führenden Mittel zur Hintanhaltung der genannten nachteiligen Auswirkungen - vorgegangen ist.]
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060053.X04Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009