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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage, ob ein Bauvorhaben der täglichen Versorgung oder den wesentlichen sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dient, berührt zwar öffentliche Interessen im Sinne des § 3 Bgld BauG, nicht aber auch das Interesse des Anrainers (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050125.X01Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017