RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0015

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Das im § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten; auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer befindet sich jedoch kein Bauwerk (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/05/0181). Die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen der Beschwerdeführer, die zu einer Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung führen könnte, ist davon jedenfalls nicht erfasst.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050015.X03

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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