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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das im § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten; auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer befindet sich jedoch kein Bauwerk (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/05/0181). Die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen der Beschwerdeführer, die zu einer Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung führen könnte, ist davon jedenfalls nicht erfasst.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050015.X03Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014