RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs3;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0028 2004/05/0030 2004/05/0029

Rechtssatz

Von der Möglichkeit, die Berufungswerber zu einer Präzisierung des Berufungsantrages aufzufordern, hat die Berufungsbehörde keinen Gebrauch gemacht; im Zweifel kann aber ein Begehren um einen UNBEFRISTETEN "Aufschub des Bescheides" nicht dahingehend verstanden werden, dass die Berufungswerber den Bauauftrag selbst in Rechtskraft erlassen wollten und bloß eine Verlängerung der Erfüllungsfrist wünschten.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050027.X05

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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