Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0028 2004/05/0030 2004/05/0029Rechtssatz
Von der Möglichkeit, die Berufungswerber zu einer Präzisierung des Berufungsantrages aufzufordern, hat die Berufungsbehörde keinen Gebrauch gemacht; im Zweifel kann aber ein Begehren um einen UNBEFRISTETEN "Aufschub des Bescheides" nicht dahingehend verstanden werden, dass die Berufungswerber den Bauauftrag selbst in Rechtskraft erlassen wollten und bloß eine Verlängerung der Erfüllungsfrist wünschten.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050027.X05Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008